Reichsgericht  (Strassachen).  337

auf  die  Replik  der  Arglist  von  der  anderen  Seite  einschränken  würde,  steht
entgegen,  daß  sie  zu  Härten  führen  müßte,  die  vom  Gesetze  nicht  beabsichtigt
sein  können.  Dies  gilt  vornehmlich  für  den  Fall,  wenn,  wie  hier,  der
klagende  Theil  unvermögend  ist,  dem  Beklagten  die  Kosten  des  früheren
Verfahrens  zu  erstatten.  Denn  auch  der  armen  Partei  gegenüber  ist  die
Einrede  an  sich  gegeben  (vgl.  Entsch.  des  RG.  Bd.  24  S.  422;  Jur.
Wochenschrift  1890  S.  30).  Einer  solchen  Partei  würde  aber,  wenn  ihr
zur  Beseitigung  der  Einrede  jener  Nachweis  versagt  wäre,  die  weitere
Verfolgung  ihres  Anspruchs  im  Rechtswege  überhaupt  verschlossen  sein.
Inwieweit  der  fragliche  Nachweis  für  erbracht  zu  erachten  ist,  hängt  von
der  Lage  des  konkreten  Falles  ab.  Auf  diesen  Standpunkt  hat  sich  der
Berufungsrichter  gestellt.  Er  hat  nach  Würdigung  der  obwaltenden  Umstände
  unter  ausreichender  Begründung  den  Nachweis  von  Seiten  des
Klägers  für  geführt  angesehen.  Die  Begründung  der  getroffenen  Feststellung
  ist  rechtlich  nicht  zu  beanstanden,  und  zu  ihrer  Ergänzung  ist  noch
auf  den  Umstand  hinzuweisen,  daß  der  Beklagte  in  Folge  der  Zurücknahme
der  Klage  nicht  ungünstiger  gestellt  worden  ist.  Denn  die  Klage  wäre,
wenn  der  Kläger  sie  nicht  zurückgenommen  hätte,  durch  Urtheil  abgewiesen
worden.  Dieses  Urtheil  würde  der  Erhebung  einer  neuen  Klage  nach
Beseitigung  des  Mangels  der  früheren  nicht  entgegengestanden  haben.
Während  nun  aber  der  neuen  Klage  gegenüber  die  Einrede  aus  8  247
Abs.  2  Nr.  5  CPO.  ausgeschlossen  gewesen  wäre  (vgl.  Entsch.  des  RG.
Bd.  15  S.  382),  würde  der  Belrag  der  Kosten,  die  dem  Beklagten  im
früheren  Verfahren  entstanden  wären,  die  Summe  der  Kosten,  die  ihm
jetzt  nach  Zurücknahme  der  Klage  erwachsen  sind,  überstiegen  haben.
IV.  Civilsenat  143/99.  Urtheil  vom  9.  Oktober  1899.

B.  Reichsgerichl  (Strassachen).
Strafprozeß;  Spezlalgesetze.

Die  Belehrung  über  das  Recht  der  Berufung,  die  einem
vor  Rechtskraft  des  bezüglichen  Urtheils  ertheilten  Verweise
angeschlossen  wird,  entzieht  dem  letzteren  Akte  u.  A.  die  Natur
einer  Vollstreckung  i.  S.  der  §§  244  und  245  StGB.

Der  Vorwurf  einer  Verletzung  des  §  266  Abs.  2  St  PO.  ist  nicht
berechtigt.  Deun  die  Urtheilsgründe  sprechen  sich  eingehend  darüber  aus,  daß
und  warum  der  straferhöhende  Umstand  des  Rückfalles,  wie  ihn  die  Anklage
unterstellte,  für  nicht  vorliegend  erachtet  wurde.  Die  Begründung  hiefür
ist  auch  nicht  rechtsirrig.  Die  Strafkammer  erkennt  an,  daß,  sofern  der
Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urtheils  später  erfolgt,  auch  ein  vorher  ertheilter
  Verweis  als  vollstreckt  gelten  kann  (RG.  in  Strafsachen  Bd.  14
S.  421).  Sie  faßt  aber  die  im  vorliegenden  Falle  unmittelbar  nach  der
Urtheilsverkündung  stattgehabte  Ertheilung  des  Verweises  als  eine  Voll-