338  Rechtsprechung.

streckung  dieser  Strafe  darum  nicht  auf,  weil  an  sie  von  dem  Vorsitzenden
eine  Belehrung  über  das  Recht  der  Berufung  angeschlossen  wurde  und
hierin  die  Erklärung  des  Richters  zu  finden  sei,  daß  die  Vollstreckung  des
Urtheils,  weil  es  noch  nicht  rechtskräftig  geworden,  nicht  zu  Recht  bestehe
und  er  die  Verweisertheilung  sofort  widerrufe.  Ob  diese  Auslegung  zutrifft,
  ist  zunächst  eine  thatsächliche  Frage.  Als  rechtsirrthümlich  läßt  sie
sich  nicht  betrachten  und  es  ist  auch  nicht  zu  verkennen,  daß  die  Rechtsmittelerklärung
  diese  Bedeutung  haben  und,  worauf  es  vor  Allem  ankommt,
von  der  Angeklagten  so  verstanden  werden  konnte,  zumal  das  Protokoll
keinen  sonstigen  Anlaß  erkennen  läßt,  aus  welchem  der  Vorsitzende  eine
Belehrung  über  die  Anfechtbarkeit  des  zuvor  verkündeten  Urtheils,  zu  der
er  durch  keine  Prozeßvorschrift  gehalten  war,  ertheilte.  Wurde  aber  bei
Ertheilung  des  Verweises  deren  nur  hypothetische  Bedeutung  ausdrücklich
zum  Ausdruck  gebracht,  so  ist  damit  seine  Wirksamkeit  derart  abgeschwächt
worden,  daß  die  Strafe  als  vollzogen  nicht  gelten  kann.  Mag  man  auch
mit  der  Entsch.  des  RG.  in  Bd.  14  S.  421  der  Thatsache,  daß  ein
Verweis  vor  Rechtskraft  des  Urtheils,  also  der  Vorschrift  des  §  481
St  PO.  zuwider,  ertheilt  wurde,  nicht  jede  Wirkung  versagen,  wenn  nachmals
das  Urtheil  nicht  angefochten  wurde,  so  muß  doch  hiebei  vorausgesetzt
werden,  daß  der  Verweis  so,  wie  wenn  das  Urtheil  rechtskräftig  wäre,
vollstreckt  und  nicht  in  einer  Form  ertheilt  wurde,  welche  das  Geständniß
der  mangelnden  Berechtigung  zu  der  ausgesprochenen  Mißbilligung  enthält.
Denn  es  liegt  auf  der  Hand,  daß  die  Verweisstrafe  als  Erziehungsmittel
nicht  wirken  kann,  wenn  dem  Verurtheilten  dabei  zum  Bewußtsein  gebracht
wird,  daß  er  sich  dem  ihm  ausgedrückten  Tadel  nicht  zu  unterwerfen
braucht.  l.  Strafsenat.  Urtheil  vom  28.  Dezember  1899.

Die  Befugniß  zur  Weiterbenützung  einer  Erfindung  trotz
ertheilten  Patents  kann  nur  mit  dem  Geschäftsbetriebe  selbst
auf  den  Rechtsnachfolger  übergehen.

Die  Angeklagten  stützen  ihre  Vertheidigung  auf  §  5  des  Patentgesetzes
vom  7.  April  1891.  Sie  behaupten,  ihnen  gegenüber  sei  die  Wirkung
des  dem  Nebenkläger  ertheilten  Patents  nicht  eingetreten,  weil  sie  zur  Zeit
seiner  Anmeldung  die  Erfindung  bereits  in  Benutzung  genommen  oder  doch
die  zur  Benutzung  erforderlichen  Veranstaltungen  getroffen  hätten.  In  den
Urtheilsgründen  wird  nun  nicht  diese  Behauptung  für  erwiesen  angenommen,
sondern  festgestellt,  daß  die  Firma  der  Angeklagten,  bezw.  ihre  Rechtsvorgängerin,
  die  Firma  G.  &amp;  Co.  alle  Vorbereitungen  zur  Fabrikation
der  auf  demselben  Erfindergedanken  beruhenden  Bänder  getroffen  haben.
Die  Revision  beanstandet  diese  Begründung,  weil  die  Strafkammer  eine
unzulässige  Sondernachfolge  in  den  Erfindungsbesitz  angenommen  habe.
Die  Beschwerde  ist  insofern  begründet,  als  nicht  ersichtlich  ist,  ob  die  Straf-