Neichsgericht  (Strassachen).  339

kammer  ohne  Rechtsirrthum  die  Angeklagten  als  Rechtsnachfolger  der
Firma  G.  &amp;  Co.  bezüglich  des  Rechts  zur  Benutzung  der  Erfindung
angesehen  hat.  Die  Angabe  der  Thatsachen,  aus  denen  diese  Nachfolge
abgeleitet  wird,  ist  unentbehrlich,  weil  nach  §  5  Abs.  1  a.  a.  O.  die  aus
der  Benutzung  einer  Erfindung  folgende  Befugniß,  sie  trotz  des  ertheilten
Patents  weiterzubenutzen,  nur  zusammen  mit  dem  Betriebe  vererbt  oder
veräußert  werden  kann.  Die  Urtheilsgründe  hätten  darum  feststellen  müssen,
daß  diese  gesetzliche  Voraussetzung  für  die  rechtliche  Zulässigkeit  der  Nachfolge
vorgelegen  hat.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  12.  Februar  1900.

Die  An-  und  Abmeldung  zur  Krankenversicherung,  welche
nicht  den  Vorschriften  des  §  19  des  Krankenversicherungsgesetzes
entspricht,  insbesondere  die  durch  das  Statut  vorgeschriebene
Angabe  der  Lohnverhältnisse  nicht  enthält,  ist  nach  §  81  dieses
Gesetzes  strafbar.

Es  wird  zunächst  die  Behauptung  aufgestellt,  8  81  des  angefochtenen
Gesetzes  (Ges.  v.-12-  Iu  kos  über  die  Krankenversicherung)  finde  auf  eine
unvollständige  oder  unrichtige  Anmeldung  keine  Anwendung.  Allein  schon
die  wörtliche  Auslegung  spricht  für  die  richtige  Auffassung  des  ersten
Richters.  §  81  a.  a.  O.  bestraft:  „wer  der  ihm  nach  §  49  obliegenden
Verpflichtung  zur  An=  und  Abmeldung  nicht  nachkommt.“  Die  nach
§*  49  obliegende  Verpflichtung  zur  Anmeldung  beschräukt  sich  jedoch  nicht
auf  die  Anmeldung  schlechthin,  es  schreibt  vielmehr  das  Gesetz  für  diese
Anmeldung  einen  besonderen  Inhalt  vor.  Es  sollen  nämlich  nach  Absatz  3
des  a.  a.  O.  §  49  u.  a.  auch  die  durch  das  Statut  geforderten  Angaben
über  die  Lohnverhältnisse  gemacht  werden.  Enthält  also  die  Anmeldung
diese  vom  Statut  geforderte  Angabe  nicht,  so  liegt  eben  keine  Anmeldung
nach  §  49  vor,  die  Vorschrift  dieser  Gesetzesstelle  ist  nicht  erfüllt,  und  die
Strafbestimmung  des  §  81  greift  Platz.  Daß  dieses  Ergebniß  auch  der
Absicht  des  Gesetzgebers  entspricht,  erhellt  aus  den  Motiven  zu  §  49  des
Krankenversicherungsgesetzes  vom  Jahre  1892.  In  dem  früheren  Gesetze
über  die  Krankenversicherung  vom  Jahre  1883  fehlte  eine  dem  Absatz  3
des  §  49  des  neuen  Gesetzes  entsprechende  Bestimmung,  und  erst  durch
letzteres  wurde  die  durch  das  Statut  geforderte  Angabe  der  Lohnverhältnisse
unter  Strafandrohung  vorgeschrieben.  Die  Motive  zu  dieser  gesetzlichen
Vorschrift  erklären  nun,  daß  die  Angabe  über  die  Lohnverhältnisse  bei  der
Anmeldung  nöthig  sei,  aber  bisher  zweifelsfreie  gesetzliche  Bestimmungen
für  einen  Zwang  zu  dieser  Angabe  gefehlt  hätten,  sodaß  den  bezüglichen
statutarischen  Bestimmungen  von  manchen  Gerichten  der  Strafschutz  versagt
  worden  sei.  Diesem  Mangel  solle  durch  Absatz  3  des  §  49  abgeholfen
werden  (Materialien  zu  dem  Gesetze  betr.  Abänderung  des  Krankenversicherungsgesetzes
  vom  15.  Juni  1883  S.  61,  123,  149).  §  10  des