340  Literatur.

Statuts  der  gemeinsamen  Ortskrankenkasse  zu  St.  L.  fordert  aber  bei  der
Anmeldung  die  Angabe  des  täglichen  Arbeitsverdienstes,  welchen  der
Angemeldete  zunächst  bezieht.  Für  diese  statutarische  Vorschrift  ist  sonach
durch  die  vorangeführte  Gesetzesbestimmung  nunmehr  der  Strafschutz
geschaffen.

Der  §  10  Abs.  7  des  angeführten  Statuts,  auf  welchen  die  Revision
hinweist,  will  offenbar  nicht  eine  besondere  Ordnungsstrafe  für  die
mangelhafte  Anmeldung  einführen,  sondern  hat  nur  die  Verfehlungen  im
Auge,  die  nicht  durch  die  Bestimmungen  der  Reichsgesetze  getroffen  werden,
wie  z.  B.  wenn  die  Anmeldung  nicht  in  der  durch  8  10  a.  a.  O.  vorgeschriebenen
  Form  erfolgt.  Jedenfalls  könnte  aber  durch  diese  statutarische
Bestimmung  die  reichsgesetzliche  Bestimmung  nicht  abgeändert  werden.

Von  der  gerügten  Verletung  der  §§  81  und  49  Absatz  3  des
Krankenversicherungsgesetzes  von  1563  kann  daher  keine  Rede  sein.  I.  Strafsenat.
  Urtheil  vom  22.  Februar  1900.

III.  Citeratur.

Verlag  von  J.  Schweißer  (Arthur  Sellier)  in  München.

Einem  stattlichen  Dreigespanne  vergleichbar  sind  drei  an  sich  selbständige
werthvolle  Sammelwerke,  welche  aber  in  ganz  gleicher  Art  bearbeitet  und
auch  ausgestattet  sind,  daher  eine  in  dieser  Ausdehnung  und  Vollständigkeit  bisher
nicht  existirende  Gesammtheit  darstellen.  Es  sind  dies:

1)  Das  Bürgerliche  Geseybuch  mit  Nebengeseczen  und  einem  Gesammtregister.
  Für  den  akademischen  und  praktischen  Gebrauch  herausgegeben  von
Prof.  Dr.  E.  Jäger  in  Erlangen  (ietzt  Würzburg).  8%  1376  Seiten.
Preis  geb.  10  Mk.  50  Pfg.  (Ausgabe  für  Bayern.)

2)  Die  Strafgesehgebung  des  Deutschen  Reichs.  Sammlung  aller  Reichsgesetze
  strafrechtlichen  und  strafprozessualen  Inhalts  mit  einem  Gesammtregister.
  Für  den  akademischen  Gebrauch  und  die  Praxis  herausgegeben  von
Prof.  Dr.  Philipp  Allfeld  in  Erlangen.  8%  924  Seiten.  Preis
geb.  8  Mk.  «

3)  Sammlung  in  der  Praxis  oft  angewandter  Verwaltungsgesetze,  nebst
einer  Anzahl  derartiger  Verordunngen  rc.  für  das  Königreich  Bayern.  Mit
Sachregister.  Von  Karl  Buchert,  Nath  am  Verwaltungsgerichtshof  in
München.  80.  1180  Seiten.  Preis  geb.  9  Mk.  50  Pfg.

Da  diese  auch  vorzüglich  ausgestatteten  Sammlungen  mauche  Einzelanschaffungen
entbehrlich  machen  und  überdies  im  Verhältnisse  zu  ihrem  Umsange  und  Gebranchswerthe
  sehr  billig  sind,  so  werden  sie  sicherlich  bald  in  jeder  besseren  Handbibliothek,
namentlich  auch  bei  Rechtsanwälten  und  Notaren,  Eingang  gefunden  haben!

Stor.

*  —  Munchen,  Seudlineritrale  *  II  T

Füar  die  Nedaktion  verantwortlich:  Dr.  Julius  v.  Sandinger  in  i  Munchen.
Verlag  von  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  U.  E.  Sebald,  Buchdruckerei,  Nürnuberg.