65.  Jahrgang.  20.  15.  September  1900.

Dr.  J.  N.  Seufferts
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  l.  Uebergangsfragen.  II.  Rechiiprechung:  Reichsgericht  in  Strassachen;  Bayr.  Oberstes
Landesgericht  in  München.  III.  Vermischte  Mittheilungen.  IV.  Literatur.

I.  Aebergangsfragen.
7.  Zu  Art.  86  Einf.-Ges.  zum  BGB.:  Genehmigung  einer  vor
1900  erfolgten  Handlung.
Von  W.  Ch.  Francke,  Oberlandesgerichtsrath  a.  D.  in  Hannover.

Das  Landgericht  E.  hat  laut  der  Zeitschrift  „Das  Recht",  1900
S.  236  Sp.  2  am  28.  Februar  1900  ausgesprochen,  daß  die  nach  Neujahr
  1900  begehrte  Genehmigung  eines  früher  abgeschlossenen  Vertrages
auf  Annahme  an  Kindesstatt,  wenn  sie  auch  jetzt  noch  gemäß  der  §§  1750
und  1751  BGB.  erforderlich  sei,  in  den  durch  die  §§  1826  fg.  BGB.
vorgeschriebenen  Formen  zu  erfolgen  habe  und  nach  §  1829  BGB.  wirksam
  sein  werde.  Das  Landgericht  E.  erachtet  also  —  so  darf  hieraus
wohl  geschlossen  werden  —  die  nach  Neujahr  1900  begehrte  Genehmigung
eines  Dritten  zu  einer  vor  Neujahr  1900  erfolgten  Handlung  als  dem
neuen  Recht  unterworfen.

Es  sind  nun  durch  Art.  86  EG.  in  Verbindung  mit  Buch  1  Titel  2
BGB.  zu  Nenjahr  1900  diejenigen  landesgesetzlichen  Vorschriften  entkräftet,
  welche  juristische  Personen  Werthe  von  5000  Mk.  oder  weniger
nur  mit  staatlicher  Genehmigung  erwerben  lassen.  Dies  hat  u.  a.  das
Preußische  Gesetz  vom  23.  Februar  1870  betroffen,  insofern  es  hinsichtlich
juristischer  Personen  staatliche  Genehmigung  erfordert  für  Schenkungen,
letztwillige  Zuwendungen  und  Grundstückserwerbungen  zu  einem  Werthe
von  3000—5000  Mk.  Der  preußische  Justizminister  erklärt  jetzt  in
einem  Erlaß  vom  22.  Mai  1900  Rechtsgeschäfte  solcher  Art  aus  der
Zeit  vor  1900  staatlicher  Genehmigung  noch  bedürftig,  wenn  diese
früher  nicht  erfolgte;  und  zwar  thut  er  dies  auf  Grund  des  Art.  170
EG.,  welcher  dahin  lautet:  „Für  ein  Schuldverhältniß,  das  vor  dem

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