342  Uebergangsfragen.

Inkrafttreten  des  BGB.  entstanden  ist,  bleiben  die  bisherigen  Gesetze
maßgebend.“

Es  scheint  fast,  als  würde  Habicht  dem  preußischen  Justizminister
und  nicht  dem  Landgericht  E.  zustimmen.  Denn  während  er  wenigstens
in  der  ersten  Auflage  seines  bekannten  Werkes  (über  die  Einwirkung  des
BGB.  auf  zuvor  entstandene  Rechtsverhältnisse)  die  beregte  Frage  nicht
besonders  entscheidet,  sagt  er  dort  ganz  allgemein:  „Die  unter  der  Herrschaft
  der  alten  Gesetze  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  sind  nicht  blos  in
Ansehung  der  Geschäftsfähigkeit  der  Betheiligten  und  der  Form,  sondern
auch  im  Uebrigen  hinsichtlich  der  Umstände,  die  ihre  Gültigkeit  und  Wirksamkeit
  berühren,  nach  dem  alten  Rechte  zu  beurtheilen,  wenn  nicht  besondere
  Ausnahmen  im  EG.  aufgestellt  sind.“

Es  möchte  sich  aber  darthun  lassen,  daß  juristische  Personen  zum
Erwerb  eines  Werthes  von  5000  Mk.  oder  weniger  jetzt  auch  dann  staatlicher
  Genehmigung  nicht  mehr  bedürfen,  wenn  das  den  Erwerb  begründende
  Rechtsgeschäft  vor  Neujahr  1900  sich  vollzog.

Entscheiden  können  hier  nur  Art.  1  und  Art.  170  EG.  Denn  von
den  übrigen  auf  die  zeitlichen  Grenzen  zwischen  altem  und  neuem  Recht
bezüglichen  Vorschristen  des  EG.  (den  Art.  153—169  und  171—217)
ist  offenbar  keine,  an  deren  Anwendung  oder  „entsprechende“  Anwendung
auf  den  beregten  Fall  auch  nur  gedacht  werden  könnte.

Dem  Art.  170  und  damit  dem  alten  Recht,  das  muß  zugegeben
werden,  ist  die  in  Rede  stehende  Genehmigung  dann  unterworfen,  wenn
das  Verhältniß  zwischen  ihr  und  dem  Rechtsgeschäft  der  juristischen  Person
—  der  durch  ihre  landesgesetzliche  Nothwendigkeit  für  die  Gültigkeit  dieses
Rechtsgeschäfts  begründete  Schwebezustand  —  ein  Stück  dieses  Rechtsgeschäfts
  oder  doch  eine  Eigenschaft  des  bezüglichen  Schuldverhältnisses
darstellt.  Eine  solche  Eigenschaft  stellt  z.  B.  dar  ein  Einwand,  wie  ihn
§  519  BGB.  dem  Schentgeber  mit  Rücksicht  auf  eigenes  gutes  Auskommen
gewährt,  oder  eine  Widerrufsmöglichkeit  der  Art,  wie  sie  nach  §  525  BGB.
wegen  nicht  erfüllter  Auflage  oder  nach  §  530  BGB.  wegen  Verfehlungen
gegen  den  Schenkgeber  besteht.  Aber  auch  nicht  einmal  Alles,  was  in
Veranlassung  oder  auf  Grund  des  Schuldverhälltnisses  vor  sich  geht,  unterliegt
  dem  Recht  des  Schuldverhältnisses,  nicht  einmal  Alles,  was  solcher
Maßen  zwischen  den  beiden  Theilen  vor  sich  geht.  Das  aus  Erfüllung
eines  früheren  Anspruches  eworbene  Eigenthum  richtet  sich  laut  Art.  181
EG.  nach  dem  BGB.,  und  nach  besonderer  Regel  richtet  sich  nicht  nur
laut  Art.  185  EG.  die  auf  Empfang  aus  früherem  Schuldverhältniß  sich
gründende  Ersitzung,  sondern  laut  Art.  169  auch  die  Verjährung  der
Ansprüche  aus  einem  vor  1900  entstandenen  Schuldverhältniß.