Uebergangsfragen.  343

Die  Rechtssätze  über  Widerruf  einer  Schenkung  wegen  nicht  erfüllter
Auflage  oder  Verfehlung  sind  aber  ebenso  wie  die  von  dem  oben  gedachten
Einwand  des  Schenkenden  aus  dem  Wesen  der  Schenkung  erwachsen,  sind
nur  Entwickelungen  aus  dem  durch  den  Schenkungsvertrag  zwischen  den
Parteien  begründeten  wirthschaftlichen  und  sittlichen  Verhältniß.  In  dieser
Beziehung  muß  daher  Art.  170  EG.  und  durch  ihn  altes  Recht  Anwendung
  finden.

Daß  aber  der  Staat  sich  die  Macht  beilegt,  den  Erwerb  der  todten
Hand  aus  Sorge  um  das  öffentliche  Wohl  in  gewissen  Grenzen  nach
seinem  Dafürhalten  zu  hindern  oder  zuzulassen,  —  entspringt  das  aus
dem  Wesen  der  Schenkung?  Hat  das  mit  dem  Verhältniß  zwischen
Schenkenden  und  Beschenkten  etwas  zu  thun?  Das  ist  kein  Schuldverhältniß,
  kein  Stück  und  keine  Eigenschaft  eines  Schuldverhältnisses,  auf
welche  Art.  170  bezogen  werden  könnte.  Das  ist  ein  Umstand,  der  zwar
auf  die  Schenkung  einwirkt,  aber  einen  von  ihr  selbständigen  Thatbestand
bildet.  So  wirkt  auch  der  zweifellos  einen  selbständigen  Thatbestand
bildende  Konkurs  des  Schenkgebers  ein  auf  die  Schenkung.

Wenn  aber  für  den  Umfang  des  staatlichen  Hoheitsrechts  gegenüber
der  todten  Hand  nicht  Art.  170  EG.  entscheidet,  so  gilt  hier  hinsichtlich
desselben  lediglich  Art.  1  EG.  Man  wende  nicht  ein,  der  letzte  Abschnitt
des  EG.  sei  anerkanntermaßen  lückenhaft  und  die  Theorie  habe  daher  hier
freie  Hand.  Die  Theorie  des  geltenden  Rechts  kann  höchstens  ein  vollkommener
  Ausdruck  des  Inhalts  der  Gesetze  sein.  Uebrigens  möchte  die
hier  aus  Art.  1  E.  sich  als  zweifellos  ergebende  Folgerung,  daß  das
Hoheitsrecht  der  in  Rede  stehenden  Genehmigung  nach  dem  BGB.  und
nicht  nach  den  bisherigen  Rechten  sich  richtet,  völlig  der  Vernunft  entsprechen.
  Vernünftiger  Weise  kann  der  Staat  die  Grenzen  für  ein  Einschreiten
  kraft  Hoheitsrechts  nur  im  jetzigen  Gesetz  finden,  nicht  im  Gesetz
vom  Zeitpunkt  der  Entstehung  des  bezüglichen  Rechtsverhältnisses,  also  in
unserem  Fall  nicht  im  Gesetz,  welches  abweichend  vom  BGB.  die
Schenkung  an  eine  juristische  Person  staatlicher  Genehmigung  für  bedürftig
  erklärte.

8.  Zur  Auslegung  des  Art.  170  Einf.-Ges.  zum  BGB.:  Höhe
der  Verzugszinsen.
Von  B.  v.  Wilmowski,  Regierungsrath  zu  Coblenz.
Die  Ansichten  über  die  Frage,  ob  im  Fall  des  Verzugs  die  Vorschrift
  des  §  288  Satz  1  BG.  auch  auf  solche  Schuldverhältnisse
Auwendung  findet,  deren  rechtliche  Begründung  in  die  Zeit  vor  dem

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