344  Uebergangsfragen.

1.  Januar  1900  fällt,  gehen  nach  einer  dreifachen  Richtung  auseinander"):


1)  Eine  weitverbreitete  Ansicht  geht  dahin,  daß  im  Fall  des  Verzugs
  dem  Gläubiger  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1900  ab  Zinsen  in  der
im  §  288  bezeichneten  Höhe  von  4%  zuzuerkennen  seien,  auch  wenn  der
Verzugsfall  bereits  vor  diesem  Tage  eingetreten  ist,  die  Verzinsung  mithin
bereits  vorher  begonnen  hat.  Diese  Ansicht  wird  vor  Allem  in  einem
Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  16.  Februar  d.  J.  (mitgetheilt  in  der
Deutschen  Juristen-Ztg.  1900  S.  141)  gebilligt;  sie  wird  im  Uebrigen
in  der  Praxis  von  einer  großen  Anzahl  preußischer  Gerichte  vertreten.

2)  Nach  einer  anderen  Ansicht  soll  für  die  Höhe  der  Verzugszinsen
lediglich  der  Zeitpunkt  der  Entstehung  der  Hauptverbindlichkeit  maßgebend,
mithin  das  frühere  oder  das  neue  Recht  anzuwenden  sein,  je  nachdem  die
Hauptverbindlichkeit  vor  dem  1.  Januar  1900  oder  später  entstanden  ist.
Auch  diese  Ansicht  ist  in  der  gerichtlichen  Praxis  vertreten;  sie  ist  in  der
Literatur,  insbesondere  in  der  „Deutschen  Juristen-Ztg.“  von  mehreren
Autoren  lebhaft  vertheidigt.

3)  Eine  dritte  Ansicht  geht  dahin,  daß  die  Höhe  der  Verzugszinsen
sich  nach  dem  früheren  Recht  bestimmt,  wenn  die  Zinsverpflichtung  bereits
unter  der  Herrschaft  des  älteren  Rechts  wirksam  geworden,  die  Verzinsung
also  schon  vor  dem  1.  Jannar  1900  begonnen  hat,  daß  sie  sich  dagegen
anderenfalls  nach  dem  BGB.  bestimmen.

Von  diesen  drei  Ansichten  hat  meines  Erachtens  die  ersterwähnte  am
wenigsten  für  sich.  Ich  stimme  Staub  (Deutsche  Juristen-Zig.  1900
S.  129,  130)  vollkommen  zu,  wenn  er  schlechthin  erklärt,  diese  Ansicht
sei  entschieden  unzutreffend.  Die  Widerlegungsgründe  Staub's  will  ich
hier  nicht  wiederholen.  Nur  soviel  sei  bemerkt,  daß  die  Behauptung,  die
Regelung  des  gesetzlichen  Zinsfußes  sei  jederzeit  publici  juris  gewesen
(gemeint  ist  damit  nicht  öffentliches,  sondern  zwingendes  Recht),  seine  Begründung
  in  den  Vorschriften  des  BGB.  nicht  findet.  Wie  wäre  es  damit
  wohl  vereinbar,  daß  im  §  246  BGB.  ausdrücklich  abweichendes
Parteiabkommen  für  zulässig  erklärt  wird?  (ogl.  Planck's  Komm.  zum
BGB.  Anm.  1  zu  §  246).

*)  Aum.  d.  Red.  Für  Bayern  ist  die  Bedentung  und  Tragweite  der  Streitfrage
  wesentlich  eingeengt  durch  die  zweckmäßige  Vorschrift  des  Vayr.  Uebergaugsgesetzes
  vom  9.  Juni  1899,  Art.  3,  welcher  lautet:

„Sind  in  einem  zur  Zeit  des  Inkrasttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
bestehenden  Rechtsverhältnisse  für  eine  spätere  Zeit  Verzugszinsen  oder  andere
gesetzliche  Zinsen  zu  entrichten,  so  können,  soweit  sich  der  Zinssatz  nach
den  Vorschriften  der  Landesgesetze  bestimmt,  nicht  mehr  als  vier
vom  Hundert  für  das  Jahr  verlangt  werden.“