Uebergangsfragen.  345

Von  den  beiden  anderen  Auffassungen  läßt  sich  eine  jede  durch  erhebliche,
  scheinbar  gleich  starke  Gründe  unterstützen.  Ich  halte  die  unter
Ziff.  2  bezeichnete  Auffassung  für  die  allein  richtige.

Ausgangspunkt  für  die  Untersuchung  der  Frage  kann  m.  E.  immer
nur  folgende  Erwägung  bilden:

Die  rechtliche  Wirkung  einer  Thatsache  oder  eines  Thatbestandes  bestimmt
  sich  jederzeit  nach  demjenigen  Recht,  in  dessen  Geltungszeit  die
Thatsache  oder  der  Thatbestand  fällt.  Sie  bestimmt  sich  im  Fall  einer
Aenderung  der  Gesetzgebung  nach  dem  älteren  Gesetz,  wenn  die  Thatsache
(der  Thatbestand)  bereits  unter  der  Herrschaft  dieses  Gesetzes  bestimmte
Rechtswirkungen  erzeugt  hat;  solche  Rechtswirkungen  müssen  gegenüber  dem
neuen  Recht  Bestand  behalten.  Sie  werden  grundsätzlich  vom  neuen  Gesetz
nicht  berührt,  es  sei  denn,  daß  das  Letztere  hierüber  ein  Anderes  vorschreibt.
  Steht  nun  in  Frage,  ob  eine  bestimmte,  vom  älteren  Recht
vorgesehene  Rechtsfolge  eingetreten  ist,  so  kommt  es  darauf  an,  ob  deren
thatsächliche  Voraussetzungen  bereits  unter  der  Herrschaft  des  älteren
Rechts  erfüllt  waren  oder  nicht.  Waren  sie  bereits  erfüllt,  so  wird  die
einmal  eingetretene  Rechtswirkung  nicht  dadurch  beseitigt  oder  geändert,
daß  ein  neues  Gesetz  an  die  gleichen  thatsächlichen  Voraussetzungen
  andere,  weitergehende  oder  beschränktere,  Rechtsfolgen
  knüpft.  Wesentlich  aus  diesem  Grunde  erscheint  mir  die  oben
erwähnte  erste  Ansicht  unzutreffend.

Sind  dagegen  die  thatsächlichen  Voraussetzungen  der  gedachten  Rechtssolge
  erst  unter  der  Herrschaft  des  neuen  Rechts  erfüllt,  so  können  sich
die  Wirkungen  dieser  Voraussetzungen  nur  nach  dem  neuen  Recht  bestimmen,
  es  müßte  denn  das  Letzere  selbst  eine  abweichende  Anordnung
  treffen.  Daß  gerade  in  dieser  Beziehung  eine  abweichende
Anordnung  im  Art.  170  EG.  z.  BGB.  getroffen  ist,  wird,  wie  schon
hier  bemerkt  sei,  im  Folgenden  gezeigt  werden.

Diese  einfachen  Grundregeln  waren  nicht  nur  bisher  im  Deutschen
Reichsgebiet  überall  geltendes  Recht,  sondern  sie  lassen  sich  auch  aus  dem
EG.  z.  BGB.  ableiten.  Wenn  sie  auch  daselbst  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen
  sind,  so  bilden  sie  doch  offenbar  den  Grundgedanken  in  zahlreichen
  Bestimmungen  des  EG.  (vgl.  Art.  168  bis  185).  In  der  That
ist  aber  die  vorliegende  Rechtsfrage  in  letzter  Linie  zurückzuführen  auf
eine  Frage  der  Auslegung  des  EG.  z.  BGB.

Bringt  man  nun  diese  Grundsätze  hier  zur  Anwendung,  so  kann
darüber  ein  Zweifel  nicht  bestehen,  daß  die  Rechtswirkungen  des  Verzugs
sich  nach  dem  bisherigen  Recht  bestimmen,  und  zwar  auch  für  die  Zeit
über  den  31.  Dezember  1899  hinaus,  wenn  die  besonderen  Voraussetzungen
  des  Verzugs  (Fälligkeit,  Mahnung,  Fristablauf)  sich  bereits  vor