346  Uebergangsfragen.

dem  1.  Januar  1900  verwirklicht  haben.  Dieser  Satz  ergiebt  sich  als
eine  einfache  Folge  aus  obigen  Grundregeln  über  die  zeitlichen  Grenzen
der  Geltung  der  Gesetze.  Dagegen  erscheint  es  zweifelhaft,  ob  das  alte
Recht  auch  dann  zur  Anwendung  kommt,  wenn  zwar  das  zu  Grunde
liegende  Schuldverhältniß  vor  dem  1.  Januar  1900  begründet,  der  Verzugsfall
  jedoch  erst  nach  dem  31.  Dezember  1899  eingetreten  ist.  Die
Lösung  dieses  Zweifels  ergiebt  sich  aus  der  Vorschrift  des  Art.  170  EG.
z.  BGB.  Für  die  Auslegung  dieses  Artikels  ist  von  entscheidender  Bedeutung,
  was  das  BGB.  und  das  EG.  unter  einem  „Schuldverhältniß"
  versteht.  Da  nun  das  BGB.  für  diesen  Begriff  eine  erschöpfende
Definition  nicht  giebt  —  im  §  241  ist  jedenfalls  eine  solche  nicht  enthalten
  —,  so  bleibt  nur  übrig,  auf  den  allgemeinen  juristischen  Sprachgebrauch
  zurückzugehen.  Nach  Letzterem  aber  versteht  man  unter  einem
Schuldverhältniß  doch  sicherlich  nicht  die  einzelne  Verbindlichkeit,  sondern
die  Gesammtheit  der  auf  einem  bestimmten  Thatbestande  beruhenden
obligatorischen  Rechtsbeziehungen,  welche  zwischen  mehreren  Personen
(Gläubiger,  Schuldner)  bestehen.  Dieser  Sprachgebrauch  tritt  auch  im
BGB.  unzweifelhaft  an  einzelnen  Stellen  hervor,  z.  B.  in  der  Ueberschrift
des  7.  Abschnitts  des  2.  Buches  („Einzelne  Schuldverhältnisse").

Der  Art.  170  EG.  ist  hienach  dahin  auszulegen,  daß  für  die  gesammten
  Rechte  und  Pflichten,  welche  aus  einem,  obligatorische  Wirkungen
erzeugenden  Thatbestande  hervorgehen  (Schuldverhältniß),  das  bisherige
Recht  maßgebend  sein  soll,  sofern  das  Schuldverhältniß  vor  dem  Inkrafttreten
  des  BGB.  begründet  ist,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  thatsächlichen
  Voraussetzungen  Einzelner  daraus  entspringen,  deren  Ansprüche  vor
oder  nach  dem  Inkrafttreten  erfüllt  sind.  Hierin  liegt  also  in  der  That,
wie  bereits  hervorgehoben,  eine  Abweichung  von  den  oben  formulirten
Grundregeln.  Demzufolge  bestimmen  sich  die  Wirkungen  des  Verzugs  in
dem  hier  gedachten  Falle,  daß  der  Verzug  erst  nach  dem  31.  Dezember
1899  eintritt,  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

Folgt  man  dieser  Auslegung  des  Art.  170  nicht,  so  kann  man  konsequenter
  Weise  nur  die  letzte  der  drei  oben  bezeichneten  Ansichten  für
richtig  halten.  Man  kommt  jedoch  alsdann  zu  Folgerungen,  welche  der
Praxis  geradezu  unannehmbar  erscheinen  müssen.  Beispielsweise  wäre  die
Folgerung  unabweisbar,  daß  die  Vorschrift  des  8  286  Abs.  2  BGB.  auch
dann  Amwendung  findet,  wenn  die  Hauptverbindlichkeit  schon  vor  dem
1.  Januar  1900  begründet,  die  besonderen  Voraussetzungen  des  Verzugs
jedoch  erst  nach  dem  31.  Dezember  1899  erfüllt  sind.  Man  würde  ferner
behaupten  müssen,  daß  im  Rechtsgebiet  des  Preuß.  LR.  für  den  Wandelungs=
  und  Minderungsanspruch  des  Käufers  in  den  Fällen  der
88  325,  329  Thl.  I  Tit.  5  Preuß.  LR.  die  Vorschriften  des  BGB.