Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Strassachen).  347

maßgebend  seien,  wenn  der  Abschluß  des  Kaufvertrages  zwar  vor  dem
1.  Januar  1900,  die  Uebergabe  des  Kaufgegenstandes  jedoch  erst  nach
dem  31.  Dezember  1899  erfolgt  ist.  Eine  andere  Konsequenz,  welche
sich  aus  gegentheiliger  Auslegung  des  Art.  170  ergäbe,  wäre  die,  daß
die  Verbindlichkeiten,  welche  aus  einem  aufschiebend  bedingten,  vor  dem
1.  Januar  1900  geschlossenen  Vertrage  entstehen  oder  entstanden  sind,
nach  dem  BGB.  beurtheilt  werden  müßten,  wenn  die  Bedingung  erst  nach
dem  31.  Dezember  1899  eintritt  oder  eingetreten  ist.

Solche  Konsequenzen  können  auf  einer  zutreffenden  Auslegung  des
Gesetzes  nicht  beruhen.

II.  Rechtsprechung.
A.  Relchsgericht  (Straffachen).
Strasprozebordnung.

Ein  Beweisantrag  darüber,  daß  ein  Zeuge  eine  lügenhafte
Person  sei,  kann  nicht  aus  dem  Grunde  abgelehnt  werden,  weil
der  Beweis  sich  nicht  auf  Thatsachen,  sondern  auf  ein  Urtheil
über  eine  Eigenschaft  eines  Zeugen  bezziehe.

Begründet  ist  die  Beschwerde  der  Revision  über  die  Ablehnung  des
Antrages,  den  Martin  G.  darüber  zu  hören,  daß  die  Therese  M.  eine
lügenhafte  Person  sei.  Allerdings  ist  die  Angabe  eines  Zeugen  darüber,
ob  jemand  lügenhaft  sei,  ein  Urtheil,  aber  ein  Urtheil,  bei  dem  der  Kreis
der  Thatumstände,  die  zu  dem  Urtheile  führen,  ein  so  kleiner  und  leicht
übersehbarer  ist  (RGE.  Bd.  27  S.  96),  daß  dessen  Beurtheilung  von  jedem
vernünftigen  Zeugen  verlangt  werden  kann.  Ein  derartiges  Urtheil  kann
nur  auf  der  Thatsache  beruhen,  daß  die  fragliche  Person  öfter  gelogen  hat
oder  häufig  lügt  und  daß  der  Zenge  selbst  oder  durch  Dritte  bezügliche
Wahrnehmungen  gemacht  hat.  Urtheile  kommen  fast  bei  jeder  Zeugenaussage
  vor;  denn  ob  ein  Gegenstand  groß  oder  klein,  dick  oder  dünn,
ein  Schlag  heftig  oder  leicht,  eine  Bewegung  langsam  oder  schnell  vorgenommen
  sei,  alles  das  beruht  neben  der  direkten  sinnlichen  Wahrnehmung
auch  auf  der  Vergleichung  mit  anderen  gleichartigen  Gegenständen  oder
Vorgängen  und  setzt  somit  ein  Urtheil  des  Zeugen  voraus.  Allerdings
wird  ein  Urtheil,  wie  das  hier  fragliche  „von  den  benannten  Zeugen  durch
bestimmt  bezeichnete  Thatsachen  gestützt"  werden  müssen,  um  dem  Richter
einen  Anhaltspunkt  für  die  richtige  Auffassung  des  Zeugen  zu  geben,  und
davon,  in  wie  weit  er  solche  Anhaltspunkte  zu  geben  weiß,  wird  der  Werth
der  Aussage  des  Zeugen  unter  Umständen  abhängen;  aber  daß  der  Antragsteller,
  dem  etwa  ein  derartiges  Urtheil  des  Zeugen  bekannt  ist,  schon  die