348  Rechtsprechnug.

einzelnen  Thatsachen  angebe,  auf  die  der  Zeuge  sein  Urtheil  stützt,  kann
nicht  ohne  weiteres  verlangt  werden.  Insoweit  daher  der  Beweisantrag
deshalb  abgewiesen  wurde,  weil  das  Beweisthema  ein  Urtheil  enthalte,
dem  die  thatsächliche  Unterlage  fehle,  erscheint  die  Abweisung  nicht  begründet.
I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  26.  Februar  1900.

B.  Bayr.  Oberstes  Kandesgericht  in  München.
Ciollrecht;  Handelsrecht;  Frelwillige  Gerichtsbarkelt.

Hypothekbelastung  eines  „Gutskomplexes.“  Nach  den  Bestimmungen
  des  Hypothekengesetzes  bildet  ein  aus  mehreren  Grundstücken
bestehender  „Gutskomplex,“  wenn  und  solange  er  auf  einem  Blatte  des
Hypothekenbuchs  eingetragen  ist,  für  die  Belastung  mit  Hypotheken  ein
einheitliches  Ganzes,  eine  Grundstückseinheit.  Der  Gutskomplex  gilt  als
einheitliches  Grundstück,  die  Hypotheken,  mit  denen  er  belastet  wird,  sind
Einzelhypotheken  an  dem  Gutskomplexe,  nicht  Gesammthypotheken  an  den
einzelnen  Grundstücken  (§  120  des  Hyp.-Ges.;  §  12  der  Instr.  z.  Hyp.-Ges.;
Gönner,  Kom.  II  S.  174;  Samml.  v.  Entsch.  d.  Obersten  Landesgerichts
Bd.  14  S.  711,  Bd.  17  S.  62).

Ob  die  Hypothek  durch  Rechtsgeschäft  bestellt  oder  nach  Art.  40  der
Nov.  vom  29.  Mai  1886  zur  Subh.-O.  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
eingetragen  wird,  macht  keinen  Unterschied.  Hieran  ist  auch  durch  Art.  56
Abs.  2  des  AG.  z.  GBO.  nichts  geändert  worden.

Diese  Bestimmung  bezweckt  ebenso  wie  der  §  867  Abs.  2  CPO.,  dem
sie  nachgebildet  ist,  das  Ueberhandnehmen  von  Gesammthypotheken  zu
verhüten  (Begründung  zu  §  757  Abs.  2  (§  867)  der  CP.-Novelle;  Becher,
Mat.  Bd.  6  S.  38  und  98).

Sie  versteht  in  Uebereinstimmung  mit  dem  geltenden  Hypothekenrecht
unter  den  Grundstücken,  auf  welche  der  Betrag  der  Forderung  vertheilt
werden  soll,  die  Einzelgrundstücke  und  Grundstückseinheiten,  die  selbständige
Gegenstände  der  Hypothek  sind,  so  daß  sie,  wenn  die  Vertheilung  nicht
stattfande,  mit  einer  Gesammthypotek  belastet  werden  müßten.  Es  liegt
ihr  aber  ferne,  bei  der  Belastung  eines  Gutskomplexes  mit  einer  Vollstreckungshypothek
  die  Auflösung  der  Grundstückseinheit  und  die  Eintragung
der  bisherigen  Bestandtheile  als  selbständiger  Grundstücke  vorzuschreiben
und  damit  die  an  dem  Gutskomplexe  bestehenden  Hypotheken  in  Gesammthypotheken
  an  den  einzelnen  Grundstücken  zu  verwandeln  (Art.  6  Abs.  2
des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1898,  die  Vorbereitung  der  Anlegung  des
Grundbuchs  in  den  Landestheilen  r.  d.  Rh.  betr.).  Ebenso  werden  nach
der  Anlegung  des  Grundbuchs  bei  der  nach  8  866  Abs.  1  der  CPO.  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  erfolgenden  Eintragung  einer  Sicherungshypothek
  die  nach  §  890  des  BGB.  vereinigten  Grundstücke  als  ein