Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  349

einheitliches  Grundstück  angesehen  (Mot.  z.  BGB.  III  S.  53  ff.,  Mot.  z.
GB.  Entw.  S.  32,  Komm.  Prot.  III  S.  13  ff.),  sie  werden  mit  einer
Sicherungshypothek  für  die  ganze  Forderung  belastet,  eine  Vertheilung  des
Betrags  der  Forderung  auf  die  einzelnen  vereinigten  Grundstücke,  die  nach
8  6  GBO.  die  Auflösung  der  Vereinigung  und  die  Eintragung  der  einzelnen
Grundstücke  als  selbständiger  Grundstücke  voraussetzen  würde,  findet  nicht
statt.  Das  Anwesen  der  Eheleute  G.  ist  ihrem  Willen  entsprechend  als
einheitliches  im  Hypothekenbuche  auf  einem  Blatte  vorgetragen,  die  Belastung
mit  der  für  die  Beschwerdeführer  vorzumerkenden  Vollstreckungshypothek
hat  daher  einheitlich  zu  erfolgen.  Beschluß  vom  19.  April  1900;  Reg.=Nr.
  III  16,1900.

Schuldübernahme.  Gem.  R.  (ogl.  BGB.  88  414,  415.).  Ein
Wechsel  in  der  Person  des  Verpflichteten  kann  nicht  durch  bloßen  Vertrag
zwischen  dem  Schuldner  und  dem  Uebernehmer,  sondern  nur  mit  der
Zustimmung  des  Gläubigers  bewirkt  werden.  Die  Befreiung  des  ursprünglichen
  Schuldners  tritt  erst  ein,  wenn  der  Gläubiger  die  Schuldübernahme
genehmigt  und  den  Uebernehmer  als  seinen  Schuldner  annimmt.  Es  ist
aber  nicht  erforderlich,  daß  die  Genehmigung  durch  eine  ausdrückliche
Erklärung  des  Gläubigers  erfolgt.  Es  ist  vielmehr  in  der  Lehre  und
Rechtsprechung  anerkannt,  daß  hiczu  auch  Handlungen  genügen,  die  über
die  Absicht  des  Gläubigers,  den  ursprünglichen  Schuldner  aus  seiner
Verbindlichkeit  zu  entlassen  und  den  Uebernehmer  als  alleinigen  Schuldner
anzunehmen,  keinen  Zweifel  lassen  (Windscheid,  Pand.  II  §  338  Note  5;
Dernburg,  Pand.  II  §  53;  Entsch.  des  RG.  Bd.  19  S.  256  Note  a).
Insbesondere  liegt  eine  stillschweigende  Zustimmung  des  Glänbigers  in  jeder
Behandlung  des  Uebernehmers  als  Schuldners.  Ob  im  einzelnen  Falle
die  Zustimmung  des  Gläubigers  zum  Schuldübernahmevertrag  anzunehmen
sei,  ist  eine  Thatfrage  und  nach  den  über  die  Auslegung  von  Rechtsgeschäften
  geltenden  Regeln  zu  entscheiden.  Urtheil  vom  5.  März  1900;
Reg.-Nr.  I  164)99.

Werthsbemessung  bei  der  Zwangsenteignung.  „Gemeiner"
Werth.  Bauverbote.  Das  Bayr.  Zwangsenteignungsgesetz  vom  17.  November
  1837  faßt  durchweg  die  Gegenleistung  des  Unternehmers  an  den
Eigenthümer  der  abzutretenden  Sache  als  Schadensersatz  —  „Entschädigung“
  —  auf  und  gewährt  von  diesem  Standpunkte  aus  im  Art.  5
Nr.  1  Vergütung  für  den  „gemeinen  Werth  des  abzutretenden  Gegenstandes“,
  ohne  besondere,  etwa  aus  der  öffentlich-rechtlichen  Natur  des
Enteignungsanspruches  abgeleitete  Gesichtspunkte  aufzustellen,  nach  denen
der  gemeine  Werth  zu  bemessen  wäre.  Hienach  ist,  um  das  Wesen  dieses
im  Art.  5  Nr.  1  des  Gesetzes  aufgestellten  Rechtsbegriffs  zu  erfassen,  in