350  Rechtsprechung.

Uebereinstimmung  mit  der  Lehre  und  der  Rechtsprechung  auf  das  Privatrecht
  zurückzugreifen,  und  zwar  auf  die  für  die  Bestimmung  des  Sachwerths,
  des  wahren  Werths  der  Sache,  im  Gegensatze  zum  Interesse,
leitenden  Grundsätze.  Gemeiner  Werth  ist  demgemäß  der  Geldbetrag,
um  den  die  Sache  im  gewöhnlichen  Verkehr  verkauft  werden  kann,  ein
Werth,  der  durch  Anlegung  eines  nicht  auf  eine  bestimmte  Person  und
auf  deren  besondere  Verhältnisse  sich  beziehenden,  sondern  durch  Anlegung
eines  für  Jedermann  geltenden  Maßstabes  gefunden  wird,  und  zwar
unter  Berücksichtigung  aller  nach  einer  vernünftigen  Lebensauffassung  auf
die  Werthberechnung  Einfluß  äußernden  Umstände  (vgl.  v.  Seydel,
Bayr.  Staatsrecht,  2.  Aufl.  Bd.  2  S.  359;  Hartmann,  das  Gesetz
über  die  Zwangsabtretung  vom  17.  November  1837  S.  36  fg.;  Henle,
die  Zwangsenteignung  von  Grundeigenthum  in  Bayern  S.  76  fg.;
Samml.  v.  Entsch.  des  Obersten  Gerichtshofs  (Obersten  Landesgerichts)
in  Gegenst.  d.  Civilrechts  und  Civilpr.  Bd.  7  S.  835  fg.,  Bd.  14
S.  279).  Als  solche  Umstände  hat  die  Vorinstanz  mit  Recht  die  Eigenschaften
  der  abgetretenen  Grundflächen  als  Bauplätze  und  als  Bestandtheile
  eines  Fabrikanwesens  in  das  Auge  gefaßt.  Auch  wurde  die  Tragweite
  dieser  Eigenschaften  aus  allgemeinen,  nicht  etwa  auf  die  Person  des
Abtretungspflichtigen  beschränkten  Gesichtspunkten,  unter  Würdigung  der
besonderen  örtlichen  Lage  und  der  allgemeinen  örtlichen  Verhältnisse,  dann
des  Grades  der  in  Berechnung  zu  ziehenden  Wahrscheinlichkeit,  auf  Grundlage
  der  Gutachten  der  Sachverständigen  gebührend  erörtert.  Den  Umstand,
  daß  die  fraglichen  Flächen  bisher  als  Acker=  oder  Gartenland  benützt
  wurden,  hat  die  Vorinstanz  mit  Recht  als  einflußlos  behandelt,  da
die  zu  Banzwecken  oder  sonst  zu  Fabrikzwecken  bestimmten  Grundstücke
solange  ihre  bisherige  Verwendung  beizuhalten  pflegen,  bis  es  zur  Verwirklichung
  des  Zweckes  kommt.

Die  Revision  macht  weiter  geltend,  das  Urtheil  der  Vorinstanz  habe
mit  Unrecht  eine  Werthminderung  der  nicht  abgetretenen  Theile  von
Pl.-Nr.  2c.  ꝛc.  angenommen.  Dazu  habe  das  Gericht  nur  dadurch  gelangen
  können,  daß  es  das  Erinnerungsrecht  des  Eisenbahnärars  als
ein  förmliches  Bauverbot,  die  der  Klägerin  übrig  gebliebenen  Flächen
daher  als  nicht  mehr  zur  Verwendung  für  Bauten  geeignet  erachtet
habe.  Hiedurch  sei  der  §  68  Nr.  5  der  Allgemeinen  Bauordnung
verletzt.

Die  im  §  68  Nr.  5  der  Verordnung  vom  31.  Juli  1890,  die  Bauordnung
  betr,  der  Eisenbahnbehörde  bei  Bauten  in  einer  Entfernung  von
weniger  als  60  m  vom  nächsten  Schienengeleise  eingeräumte  Erinnerungsbefugniß
  ist  nach  der  Fassung  dieser  Bestimmung,  nach  ihrem  Zusammenhange
  mit  der  in  jener  Rechtsnorm  getroffenen  Regelung  der  Zuständig-