Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  Munchen.  351

keit  und  des  Verfahrens  überhaupt  und  nach  ihrem  Zwecke,  den  Eisenbahnbetrieb
  zu  schützen,  nicht,  ihn  zu  bevorrechtigen,  kein  Einspruchsrecht
  und  kein  Bauverbot.  Es  soll  vielmehr  hienach  der  Eisenbahnbehörde
Gelegenheit  gewährt  werden,  durch  ihre  Erklärung  auf  die  der  Verwaltungsbehörde
  auch  in  solchen  Fällen  zustehende  Entscheidung  sachlich  einzuwirken;
für  den  Fall,  daß  die  Eisenbahnbehörde  ihre  Interessen  als  durch  diese
Entscheidung  nicht  für  gewahrt  erachtet,  ist  ihr  im  §  77  Abs.  2  a.  a.  O.
ein  Beschwerderecht  eingeräumt  (uvgl.  von  Seydel,  Bayr.  Staatsrecht,
2.  Aufl.  Bd.  3  S.  346  fg.;  Freiherr  von  Stengel,  Wörterbuch  des
Deutschen  Verwaltungsrechts  Bd.  1  S.  131).

Die  Vorinstanz  hat  aber  auch  keineswegs  die  Erinnerungsbefugniß
der  Eisenbahnbehörde  als  ein  die  nicht  abgetretenen  Flächen  entwerthendes
förmliches  Bauverbot  aufgefaßt.  Sie  geht  vielmehr  richtig  davon  aus,
daß  es  sich  um  die  Minderung  des  Werthes  der  Restflächen  als  Bauplätze
handle,  und  zwar  in  Folge  der  im  §  68  Nr.  5  a.  a.  O.  gegebenen  Vorschrift,
  daß  bei  Bauten  in  einer  Entfernung  von  weniger  als  60  m  vom
nächstgelegenen  Schienengeleise  die  Eisenbahnbehörde  mit  ihren  Erinnerungen
  zu  hören  sein.  Die  Werthminderung  wird  sodann  von  dem  Gesichtspunkte
  aus  erörtert,  daß  mit  dem  Näherrücken  der  Bahn  das  Terrain,
auf  das  sich  das  „Einspruchsrecht“  erstreckt,  größer  werde.  Es  ist  also
in  genügender  Weise  zu  erkennen  gegeben,  daß  die  Vorinstanz  die  Werthsminderung
  darin  findet,  daß  die  fraglichen  Flächen  wegen  einer  Gefahr
und  der  damit  gegebenen  Möglichkeit  wirksamer  Hemmung  ihrer  Ueberbauung
  in  Folge  des  Einspruchs  der  Eisenbahnbehörde  an  Vermögensund
  Verkehrswerth  einbüßen.  Hiemit  befindet  sich  das  Oberlandesgericht
noch  auf  dem,  wie  bei  der  Festsetzung  des  gemeinen  Werthes  so  auch  hier
nach  Art.  5  Nr.  2b  des  Gesetzes  vom  17.  November  1837  zu  billigenden
Standpunkte,  daß  die  nach  einer  vernünftigen  Lebensauffassung  Einfluß
auf  die  Werthsberechnung  äußernden  Umstände,  auch  wenn  sie  nicht  gewiß
sind,  jedoch  in  näherer  Aussicht  stehen,  zu  berücksichtigen  sind.  Urtheil
vom  26.  Februar  1900;  Reg.-Nr.  1  95/99.

Handelsfirma.  Kaufmann  A.  K.  hat  bei  dem  Verkaufe  seines
Geschäfts  den  beiden  Erwerbern  G.  und  S.  die  Fortführung  seiner  Firma
gestattet.  Keine  Anhaltspunkte  sind  dafür  vorhanden,  daß  diese  Gestattung
au  besondere  Einschränkungen  gebunden,  daß  etwa  die  Fortführung  den
beiden  Erwerbern  G.  und  S.  nur  für  die  Zeit  gemeinsamen  Betriebs  des
Geschäfts  erlaubt  oder  die  Gestattung  der  Fortführung  der  Firma  mit  der
Auflage  des  Gebrauchs  des  Zusatzes  „Nachfolger  G.  &amp;  S.“  verknüpft  wurde.

Demnach  waren  die  Firmaerwerber  berechtigt,  die  Firma  A.  K.  zu
gebrauchen  (Art.  22  HGB.  ä.  F.;  Staub,  Komm.,  3.  Aufl.  S.  46  §  6,