352  Rechtsprechung.

desgl.,  6.  Aufl.  S.  128  Anm.  6).  Ihrem  Ermessen  war  es  anheim  gestellt,
  ob  und  in  welcher  Art  sie  das  Nachfolgeverhältniß  zum  Ausdrucke
bringen  wollten.  Der  von  ihnen  gewählte  Zusatz  konnte,  wenn  sich  in
dem  Bestande  der  Gesellschaft  eine  Aenderung  ergab,  z.  B.  einer  von
ihnen  ausschied  und  gleichzeitig  ein  neuer  Gesellschafter  eintrat,  der  veränderten
  Sachlage  entsprechend,  etwa  durch  Weglassung  des  Namens  des
ausgeschiedenen  und  Aufnahme  des  Namens  des  neuen  Gesellschafters  geändert
  werden,  und  wenn  die  Veränderung  darin  bestand,  daß  der  Eine
von  ihnen  ausschied,  ohne  daß  ein  neuer  Gesellschafter  eintrat,  so  behielt
der  Andere  als  nunmehriger  Alleininhaber  des  Geschäfts  das  Recht,  die
alte  Firma  A.  K.  fortzuführen  (§  24  Abs.  1  HGB.  u.  F.;  Bolze,
Praxis  des  Reichsgerichts  Bd.  6  Nr.  170).

Der  das  Nachfolgeverhältniß  andentende  Zusatz  kann,  wie  die  Gesellschaft
  ihn  während  ihres  Bestehens  ändern  konnte,  nunmehr  von  G.  als
dem  alleinigen  Inhaber  der  Firma  geändert  werden.  Selbstverständlich
müssen  dabei  die  den  Grundsatz  der  Firmenwahrheit  betreffenden  Vorschriften
  beobachtet  werden  (Staub  a.  a.  O.,  3.  Aufl.  §  7,  6.  Aufl.
S.  129  Anm.  8).  Es  kann  dahin  gestellt  bleiben,  ob  der  Zusatz  auch
im  Falle  des  §  22  HGB.  von  dem  Erwerber  des  Handelsgeschäfts  geändert
  werden  könnte  oder  ob  er  mit  dem  Uebergange  des  Handelsgeschäfts
  auf  den  Erwerber  wesentlicher  Bestandtheil  der  übergehenden
Firma  wird.  Denn  das  Gesetz  betrachtet  den  bisherigen  Gesellschafter,
der  bei  dem  Ausscheiden  des  anderen  Gesellschafters  das  Handelsgeschäft
als  Alleininhaber  behält,  nicht  als  einen  Dritten,  der  das  Geschäft  mit
der  Firma  von  der  ausgelösten  Gesellschaft  erwirbt,  sondern  behandelt  das
Ausscheiden  des  anderen  Gesellschafters  lediglich  als  eine  „Veränderung"“,
die  das  Recht  zur  Fortführung  der  bisherigen  Firma  nicht  berührt.  Der
im  Geschäfte  verbleibende  Gesellschafter  führt  dieses  als  sein  eigenes  Geschäft
  fort  (Hahn,  Komm.  z.  Allg.  D.  HGB.,  2.  Aufl.  S.  110).  Er
ist  daher  ungeachtet  der  eingetretenen  Aenderung  zur  Fortführung  der
bisherigen  Firma  mit  der  einzigen  Einschränkung  berechtigt,  daß  zur  Fortführung
  des  in  der  Firma  enthaltenen  Namens  des  ausscheidenden  Gesellschafters
  dessen  Zustimmung  erforderlich  ist.

Im  vorliegenden  Falle  ist  also  der  der  Firma  A.  K.  beigefügte  Zusatz
  „G.  &amp;  S.“  bei  dem  Ausscheiden  des  Gesellschafters  S.  ein  das
Nachfolgeverhältniß  andentender  Zusatz  im  Sinne  des  §  22  HGB.  geblieben.
  Er  hatte  bis  dahin  das  Nachfolgeverhältniß  der  aus  den  Gesellschaftern
  G.  und  S.  bestehenden  offenen  Handelsgesellschaft  ausgedrückt
und  deutete  nunmehr  das  Nachfolgeverhältniß  des  allein  im  Geschäfte
verbliebenen  bisherigen  Gesellschafters  G.  an.  G.  war  in  Folge  der  Einwilligung
  des  S.  berechtigt,  den  dessen  Namen  enthaltenden  bisherigen