Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  Muͤnchen.  353

Zusatz  fortzuführen,  er  war  dazu  aber  nicht  verpflichtet,  sondern  konnte
den  jetzt  lediglich  sein  Nachfolgeverhältniß  andeutenden  Zusatz  der  Wahrheit
  entsprechend  ändern.  Dies  hat  er  gethan,  indem  er  als  der  einzige
noch  vorhandene  Nachfolger  von  A.  K.  die  Ersetzung  der  Namen  G.  und
S.  durch  seinen  Namen  G.  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anmeldete.
  Die  von  dem  Beschwerdegerichte  in  Bezug  genommenen  Entscheidungen
  des  Landgerichts  Frankfurt  a.  M.  vom  31.  Juli  1885  (Goldschmidt,
  Zeitschrift  für  Handelsrecht  Bd.  34  S.  567)  und  des  Obersten
Landesgerichts  vom  26.  April  1897  (Samml.  Bd.  16  S.  361)  sowohl,
als  auch  die  angeführte  Stelle  aus  Opet's  Beiträgen  zum  Firmenrechte
(Goldschmidt  a.  a.  O.  Bd.  49  S.  131  Note  251)  betreffen  den  Fall,
daß  ein  wesentlicher  Bestandtheil  der  übernommenen  oder  nach  Ausscheiden
des  anderen  Gesellschafters  beibehaltenen  Firma  geändert  wird,  nicht  den
hier  vorliegenden  Fall  der  Aenderung  eines  Zusatzes.  Indem  die  beiden
Vorinstanzen  den  Unterschied  zwischen  der  Aenderung  eines  wesentlichen
Bestandtheiles  und  der  Aenderung  eines  Zusatzes  der  Firma,  der  auch
im  §  123  Nr.  2,  3  der  Vorschriften  über  die  Führung  des  Handelsregisters
  vom  24.  Dezember  1897  (JMl.  S.  873)  hervorgehoben  wird,
unbeachtet  gelassen  haben,  haben  sie  den  §  24  H#G#B.  verletzt.  Beschluß
vom  18.  März  1900;  Reg.-Nr.  III  10/1900.

Zuständigkeit  des  Bayr.  Obersten  Landesgerichts  in  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Das  Amtsgericht  L.  gehört  zum  Bezirke
des  Landgerichts  T.,  das  dem  Oberlandesgerichte  München  untergeordnet
ist;  das  Amtsgericht  M.  gehört  zum  Bezirke  des  Landgerichts  M.,  dessen
nächst  übergeordnetes  Gericht  gleichfalls  das  Oberlandesgericht  München
ist.  Das  „gemeinschaftliche  obere  Gericht“  im  Sinne  von  §  46  des  Gesetzes
über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  ist  deshalb  nicht
das  Oberste  Landesgericht,  sondern  das  Oberlandesgericht  München.  Die
Bestimmungen  der  88  5  und  46  jenes  Gesetzes  sind  bezüglich  der  Zuständigkeit
  für  die  Entscheidung,  wie  die  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes
ergiebt,  den  Vorschriften  des  §  36  CPO.  und  des  Artikel  10  des  Bayr.
Ausführungsgesetzes  zu  dem  Gerichtsverfassungsgesetze  nachgebildet  (s.  Denkschrift
  zu  dem  Entwurfe  eines  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit,  Drucksachen  des  Reichstages,  9.  Legislaturperiode,
5.  Session  1897/98,  1.  Anl.-Band  Nr.  21  S.  291,  292,  298,  299  zu
88  5  und  43).

Wie  das  Oberste  Landesgericht  bereits  in  seiner  Entscheidung  vom
7.  März  1900  Reg.  IV.  Nr.  18  ausgesprochen  hat,  ist  der  Sinn  der
Bestimmung  im  §  199  Abs.  2  Satz  2  des  erwähnten  Gesetzes  nicht  der,
daß  ausnahmslos  und  in  allen  Fällen,  in  denen  eine  Entscheidung  nach