354  Vermischte  Mittheilungen.

§  5  oder  §  46  des  Gesetzes  veranlaßt  ist,  diese  ohne  Rücksicht  auf  die
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  über  die  Gerichtsverfassung  bestehende
Ordnung  der  Gerichte  dem  Obersten  Landesgerichte  zugewiesen  sein  soll.
Das  Gesetz  wollte  den  Bundesstaaten,  in  denen  mehrere  Oberlandesgerichte
errichtet  sind,  die  Ermächtigung  ertheilen,  dem  in  dem  Bundesstaat  errichteten
  Obersten  Landesgerichte  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel
der  weiteren  Beschwerde  zuzmveisen,  und  für  den  Fall,  daß  dies  geschehe
(s.  Ausf.-G.  zum  BG.  Art.  167  Ziff.  12),  bestimmt  es,  daß  das
Oberste  Landesgericht  als  gemeinschaftliches  oberes  Gericht  für  alle  Gerichte
  des  Bundesstagtes  d.  h.  auch  dann  gelte,  wenn  diese  Gerichte  zu
den  Bezirken  verschiedener  Oberlandesgerichte  gehören,  an  sich  also  hienach
das  Reichsgericht  als  das  nächsthöhere  gemeinschaftliche  Gericht  zuständig
sein  würde.  Die  Richtigkeit  dieser  Auslegung  des  §  199  Abs.  2  wird
auch  durch  die  inzwischen  bekannt  gewordenen  Aeußerungen  der  Doktrin
bestätigt  (s.  die  Erläuterungen  zu  dem  Gesetze  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  von  Dorner,  Bem.  1  und  2  zu  §  5
S.  35,  36,  Bem.  2  zu  §  199  S.  626;  Rausnitz,  Bem.  zum  §  5
S.  34;  Fuchs,  Anm.  1  lit.  d  S.  16;  Birkenbihl,  Anm.  2  S.  18;
Wellstein,  Anm.  1  a  zu  §  5  S.  12  und  13,  Anm.  4  zu  §  199  S.  173;
Weißler,  Anm.  3  zu  §  5  S.  28,  Bem.  zu  §  199  S.  239).  Beschluß
vom  7.  Mai  1900;  Reg.-Nr.  IV.  48/1900.

III.  Vermischte  Mittheilungen.

Zum  Begriff  des  „Siegels"“  und  „Stempels“".  Während  nach  bisherigem
  Recht  zwischen  der  Siegelung  oder  Bestempelung  einer  Urkunde  gemeinhin  kein
weiterer  Unterschied  gemacht  wurde,  nöthigt  das  geltende  Recht,  die  Verschiedenheit
dieser  Begriffe  genauer  zu  betonen  und  zu  beachten.

Die  Unterscheidung  zwischen  Siegelung  und  Stempelung  wurde  in  die  Gesethebung
  durch  die  Grundbuchordnung  eingeführt.  Diese  bestimmt  in  8  56,  daß  der  von
dem  Grundbuchamt  zu  ertheilende  Hypothekenbrief  mit  dem  Siegel  des  Grundbuchamts
zu  versehen  ist,  und  nach  8  61  gilt  dies  auch  bezüglich  des  Theilhypothekenbriefs.

Die  Denulschrift  zur  Grundbuchordunng  erläntert  diese  Bestimmung  dahin,  daß  die
Verwendung  eines  Stempels  an  Stelle  des  Siegels  nicht  genügt  (uvgl.  Hahn  und
Mugdan,  Materialien  zur  Grundbuchordnung  S.  168).

Aus  Anlaß  dieser  Bemerkung  wurde  die  Unterscheidung  zwischen  Siegel  und
Stempel  auch  in  das  spätere  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  vom  17.  Mai  1898  ausgenommen.  Die  88  182  und  184  dieses  Gesetzes  bestimmen,
  daß  die  Ausfertigungen  der  gerichtlichen  und  der  von  den  Geschwaderanditeuren
  aufgenommenen  Protokolle  über  die  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  mit
dem  Gerichtssiegel  zu  versehen  sind,  während  nach  §  183  Abs.  2  dess.  Ges.  der  Ver-