Vermischte  Mittheilungen.  355

merk  bei  der  Beglaubigung  einer  Unterschrift  mit  Siegel  oder  Stempel  zu  versehen
  ist.

Diese  Bestimmung  bezüglich  Siegelung  der  Ausfertigungen  wurde  —  das  ergiebt
sich  aus  der  Denkschrift  zum  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  —  im  Anschluß
  an  den  g  288  Abs.  3  CP.  C.  F.)  ausgestellt.  Grund  hiefür  war  die
Rucksicht  auf  das  Verkehrsinteresse,  da  dieses  verlangt,  daß  die  Form  der  Ausfertigungen
  der  gerichtlichen  Urkunden  für  das  Reichsgebiet  eine  einheitliche  ist  (vl.
Hahn  und  Mugdan,  Materialien  zum  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit
  S.  84).

Hieraus  erhellt,  daß  der  Gesetzgeber  das  Wort  „Siegel“  in  der  Civilprozeßordnung
auch  in  einem  anderen  Sinn  als  in  dem  von  „Stempel“  auffaßte.

Es  hat  zwar  das  Reichsgericht  in  zwei  Beschlüssen,  vom  19.  April  1900  (VI.  CS.)
und  vom  31.  Mai  1900  (IV.  CS.),  sich  dahin  ausgesprochen,  daß  unter  „Siegelung“
der  Urtheilsansfertigungen  auch  lediglich  deren  Stempelung  begrissen  werden  lönne,
und  daß  aus  dem  Sprachgebrauch  des  Gesetzes  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  nichts
für  die  Ernirung  des.  Begriffs  „Siegel“  im  Sinn  der  Civilprozeßordnung  zu  entnehmen
  sei.  Wie  aber  gezeigt,  lehnt  das  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  sich
gerade  in  seiner  bezüglichen  Wortfassung  an  die  Sprache  der  Civilprozeßordnung  an
und  will  das  von  ihm  gebrauchte  Wort  „Siegel“  als  seinem  Sinn  nach  identisch  mit
dem  der  Civilprozeßordnung  ausgefaßt  wissen.

Nach  alledem  dürfte  hinsichtlich  der  durch  die  Reichsgesehgebung  betroffenen
Materien  zwischen  der  Anwendung  des  Siegels  oder  des  Stempels  zu  unterscheiden
  sein.

Diese  Auffassung  ist  auch  bei  den  Verhandlungen  der  bayerischen  Abgeordnetenkammer
  über  das  Notariatsgesetz  zum  Ausdruck  gekommen.  Dort  wurde  in  der  Ausschußsitzung
  vom  4.  Mai  1899  Seitens  des  Referenten  für  die  Reichsgesetzgebung  die
Unterscheidung  zwischen  „Siegel“  und  „Stempel“  behauptet,  ohne  daß  hiegegen  von
einem  Regierungsvertreter  Widerspruch  erhoben  wurde  (vgl.  Becher,  Materialien  zum
Bayr.  Notariatsgesetz  S.  162).

Auders  liegt  die  Sache  bezüglich  der  durch  die  Landesgesetgebung  betroffenen
  Materien.

Das  hier  in  Betracht  kommende  Bayr.  Notariatsgesetz  vom  9.  Juni  1899  läßt
nach  Art.  25  Abs.  2  und  Art.  40  sowohl  für  die  notariellen  Urkunden  wie  für
deren  Ansfertigungen  wahlweise  neben  dem  Siegel  auch  den  Stempel  des
Notariats  zu.

Ob  dies  für  die  Ausfertigungen  mit  dem  Sprachgebrauch  der  Reichsgesetze  vereinbar
  ist,  soll  hier  nicht  untersucht  werden.

Was  die  Feststellung  des  Begriffs  „Siegel“  und  „Stempel“  anbelangt,  so  dürfte
die  Definition  des  Kammergerichts  in  Berlin  (Beschluß  v.  2.  April  1900,  I.  CS.)  als
ganz  zutreffend  erscheinen.  Das  erwähnte  Gericht  versteht  unter  „Siegel“  denjenigen
Abdruck  des  Petschafts  oder  sonstigen  beim  Siegeln  benutten  Werkzeugs,  welcher  in
einen  weichen,  mit  der  Urkunde  verbundenen,  selbständigen  Stoff  (Lack,  Oblatenklebestoff)
  gemacht  ist,  und  unter  „Stempel“  die  nur  durch  Farbstoff  geschehene  Beidrückung
des  Siegels  (ogl.  Mugdau  und  Falkmann,  Die  Rechtsprechung  der  Oberlandesgerichte
  1  S.  96).  "

Man  wird  deshalb,  kurz  gesprochen,  unter  dem  „Siegel“  das  sog.  Trockensiegel
(Lack-,  Oblalensiegel)  und  unter  dem  „Stempel“  das  sog.  Farbdrucksiegel  (Schwarz-