65.  Jahrgang.  21.  29.  September  1900.

Dr.  J.  A.  Seuffert's
Blätter  für  NRechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  |.  Ueergongoseanen.  II.  Eintraguno  einer  W.t——  auf  einem  Gutskomplet.
II.Mechtsprechunge  Neichsgericht!  IV.  Literatur.

I.  Aebergangsfragen.
9.  Die  Eintragungsfähigkeit  von  Pertinenzen  im  Hypotheken--buche
  nach  dem  zur  Zeit  in  Bayern  geltenden  Rechte.
Von  Rechtspraktikant  Merz  in  München.

Unter  den  vielen,  das  Recht  der  Uebergangszeit  betreffenden
Streitfragen  ist  nicht  ohne  praktisches  und  zweifellos  von  hohem  theoretischen
Interesse  die  Frage  nach  der  Eintragungsfähigkeit  von  Pertinenzen  im
Hypothekenbuche.

Gemäß  §  34  Bayr.  Hyp.-Ges.  sind  als  Zugehörungen  nicht  nur  die
gesetzlichen  beweglichen  und  unbeweglichen  Pertinenzen,  sondern  auch  diejenigen
  Sachen  zu  betrachten,  welche  dafür  durch  Privatwillen  ausdrücklich
erklärt  und  als  Zubehörungen  eingetragen  werden.  Danach  kennt  das
Hyp.-Ges.  zwei  Arten  von  Pertinenzen,  sog.  „gesetzliche“  und  sog.  „gewillkürte“
  Zugehörungen,  von  denen  die  letzteren  die  Pertinenzqualität
erst  durch  den  Eintrag  im  Hypothekenbuche  gewinnen,  während  die  ersteren
zwar  im  Hypothekenbuche  eingetragen  werden  können,  die  Zubehöreigenschaft
aber  auch  ohne  solchen  Eintrag  kraft  Gesetzes  genießen.

Dem  gegenüber  sind  nach  den  Bestimmungen  des  BGB.  Zubehör  alle
beweglichen  Sachen,  die,  ohne  Bestandtheile  der  Hauptsache  zu  sein,  dem
wirthschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache  zu  dienen  bestimmt  sind  und  zu  ihr
in  einem  dieser  Bestimmung  entsprechenden  räumlichen  Verhältnisse  stehen.
Angesichts  dieser  Bestimmung  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß
jedenfalls  das  Recht  des  BGB.  gewillkürte  Pertinenzen  nicht  mehr  kennt,
sondern  lediglich  gesetzliche  Zubehörungen  aufweisen  wird.

Fraglich  aber  ist  es,  ob  nicht  das  zur  Zeit  geltende  Recht  bereits
mit  dem  Begriffe  der  gewillkürten  Pertinenzen  ausgeräumt  hat.  Diese
Frage  ist  zu  bejahen.  Nach  dem  einschlägigen  Art.  189  EG.  z.  BGB.

LXV.