Uebergangsfragen.  359

Um  den  zweiten  Punkt  vorweg  zu  beleuchten,  so  soll  die  Identificirung
des  sich  a.  a.  O.  findenden  Wortes  „Recht“  mit  „Rechtsgebilde“  sachenrechtlicher
  Art,  „als  welches“  die  Pertinenzen  nicht  erscheinen,  nach  der
gegnerischen  Anschauung  eine  Stütze  in  den  Motiven  finden.  Allein  die
Motive  geben  lediglich  zunächst  der  Meinung  Ausdruck,  daß  der  Art.  189
EG.  z.  BGB.  dem  Rechnung  tragen  solle,  bis  zum  Zeitpunkte  der  Anlegungserklärung
  des  Grundbuches  alle  ein  solches  voraussetzenden  Normen
des  BGB.  einstweilen  aus  Gründen  innerer  Nothwendigkeit  auszuschließen.
Hier  handelt  es  sich  aber  um  keine  derartige  Norm.  Dieselbe  ist  aber  auch
bereits  jetzt  gemäß  ihrer  Fassung  und  ihrem  Inhalt  den  Vorschriften  des
geltenden  Hypothekenrechts  nicht  widersprechend.  Die  Bestimmung,  daß
nur  mehr  gesetzliche  Pertinenzen  in  Erscheinung  treten  sollen,  alterirt  den
Inhalt  des  Hypothekenbuchsystems  in  keiner  Weise.  Dagegen  alterirt  die
Eintragung  einer  gewillkürten  Pertinenz  den  Inhalt  des  BGB.,  das  laut
den  Motiven,  soweit  die  für  die  Zulässigkeit  der  Begründung  eines  Rechtes
im  BGB.  gesteckten  Grenzen  mit  der  Grundbucheinrichtung  nicht  im
Zusammenhange  stehen,  für  solche  Rechte,  die  es  selbst  nicht  kennt,  oder
für  unzulässig  erklärt,  schon  jetzt  kein  Geltungsgebiet  mehr  schaffen  will.

Die  in  einigen  Kommentaren  gewählten  Beispiele,  wie  Antichrese,
Emphyteusis,  Erbzins=  und  Erbpachtrecht,  welche  den  Schluß  rechtfertigen
könnten,  es  seien  nur  abgeschlossene  Rechtsgebilde,  die  nach  den  Vorschriften
des  BGB.  unzulässig  sind,  von  dem  Verbote  der  Neubegründung  betroffen,
bleiben  lediglich  Beispiele,  die,  soweit  sie  auch  den  Motiven  selbst  entnommen
wären,  dennoch  keine  bindende  Bedentung  beanspruchen  können,  da  aus  der
Wahl  derselben  sich  noch  kein  zwingendes  Argument  für  die  thatsächliche
Absicht  des  Gesetzgebers  ergiebt.  Zudem  gilt  auch  hier  der  oft  angewandte
Saß,  daß  die  Materialien  eines  Gesetzes  die  sinngemäße  Auslegung  desselben
nicht  negatorisch  beeinflussen  können.  Soviel  steht  fest,  daß  die  gegnerischerseits
  hervorgetretene  Anschauung,  daß  der  Gesetzgeber  unter  „Recht"  selbständige
  Rechtsgebilde  im  Auge  hatte,  im  Gesetze  selbst  nicht  nur  keinen
positiven,  sondern  überhaupt  einen  Ausdruck  nicht  gefunden  hat.

Ist  sonach  der  Versuch,  die  Anwendbarkeit  gewillkürter  Pertinenzen
dadurch  auszuschließen,  daß  man  dieselben  nicht  als  selbständige  Rechtsgebilde
  erachtet,  und  solche  von  dem  Art.  189  EG.  z.  BGB.  allein
gemeint  sein  läßt,  als  kein  glücklicher  zu  bezeichnen,  so  ist  weiter  in  Entgegnung
  des  unter  1  oben  formulirten  Satzes  der  Nachweis  zu  führen,
in  wieweit  ein  nach  den  Vorschriften  des  BGB.  unzulässiges  Recht  durch
den  Eintrag  begründet  wird.  Durch  den  Eintrag  einer  Sache  als  gewillkürter
  Pertinenz  im  Hypothekenbuche  wird  in  einem  Akte  ein  doppeltes
Recht  begründet.  Zunächst  wird  der  bezüglichen  Sache  durch  einen  Rechtsakt
  die  Eigenschaft  einer  Zubehörung  verliehen,  und  gleichzeitig  wird  die

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