Uebergangsfragen.  361

bleibt  formell  und  materiell  zu  Recht.  Der  Angriff  richtet  sich  lediglich
gegen  die  unzulässige  Ziehung  einer  vermeintlichen  Folgerung  aus  diesem
Satze  dahin,  es  könnten  auch  gewillkürte  Pertinenzen  zur  Zeit  noch  eingetragen
  werden,  da  sie  „in  ihrem  innigen  Zusammenhange  mit  dem  zugleich
  begründeten  Hypothekenrechte  nur  einen  weiteren  Umfang  dieses
Rechts  bedeuten“,  dagegen  keineswegs  gegen  den  anzuerkennenden  Satz,
daß  sich  Art  und  Umfang  der  Haftung  noch  weiter  nach  Bayr.  Hyp.-Ges.
beurtheilt.  Nur  das  soll  mit  Entschiedenheit  präzisirt  werden,  daß  condilio
sine  dun  non  für  diese  Frage  die  bereits  getroffene  Entscheidung  über
die  Pertinenzaqualität  selbst  ist.  Hält  man  hieran  fest,  so  ist  auch  die
Thatsache,  daß  das  BGB.  „die  Haftung  der  Zubehörstücke  in  Mitte  des
Hypothekenrechts  des  BGB.  (1120)"“  regelt,  nicht  mehr  zur  Irreführung
geeignet.

Damit  scheint  das  Eingangs  antizipirte  Resultat,  daß  gewillkürte
Pertinenzen  seit  1.  Januar  1900  der  Eintragung  überhaupt  nicht  mehr
fähig  siud,  wohl  hinreichend  begründet.  So  sehr  es  keinem  Zweifel  unterliegt,
  daß  bereits  begründete  gewillkürte  Pertinenzen  fortbestehen,  so  wenig
kann  aber  eine  Hypothek  sich  jetzt  über  Sachen  als  Zubehör  erstrecken,
denen  kraft  geltenden,  vom  Hypothekenrechte  unabhängigen  Rechts  diese
Pertinenzqualität  gar  nicht  zukommen  kann.  Dem  steht  auch  die  in  der
Min.-Bek.  vom  12.  November  1898  (JMBl.  S.  650)  §  12  Abs.  3  lit.  a
enthaltene  Bestimmung,  daß  Zubehörungen  nach  Maßgabe  des  §  22  Ziff.  3
und  §  130  Ziff.  5  Hyp.-Ges.  im  Hypothekenbuche  eingetragen  werden
sollen,  nicht  entgegen.  Der  von  den  Gegnern  zur  Begründung  ihrer  Ansicht
  behauptete  Widerspruch,  welchen  diese  Vorschrift  mit  den  Bestimmungen
des  BGB.  enthält,  ist  nie  praktisch  geworden,  da  die  angezogene  Ministerialbekanntmachung
  nicht  das  seit  1.  Januar  1900  geltende  Recht,  sondern
nur  den  Rechtszustand  vor  dem  Inkrafttreten  der  Uebergangsvorschriften
im  Ange  hatte.  Sie  mußte  somit  mit  dem  alten  Rechte  als  fortgeltend
rechnen,  weshalb  nicht  angenommen  werden  kann,  daß  sie  eine  dem  Civilrechte
  widerstreitende  Norm  setzen  wollte  oder  gesetzt  hat.

In  Ansehung  der  gesetzlichen  Pertinenzen  ist  deren  Eintragung  im
Hypothekenbuche  ohne  Widerspruch  mit  den  Vorschriften  des  BGB.  zur
Zeit  starthaft  und  finden  als  argumenlum  e  contrario  der  88  22  Ziff.  3
und  130  Ziff.  5  zur  Zeit  noch  dahin  Anwendung,  daß  die  Eintragung
einer  gesetzlichen  Pertinenz  zwar  nicht  gesetzliche  Pflicht,  aber  gesetzliche
Möglichkeit  ist.  In  dieser  Richtung  genügt  ein  Hinweis  auf  die  Entsch.
des  Obersten  Landesgerichts  Bd.  11  S.  621,  692.

Gleichwohl  kann  man  sich  schon  jetzt  der  Erwägung  nicht  verschließen,
daß  die  nach  bisherigem  Rechte  für  die  Eintragung  gesetzlicher  Pertinenzen
sprechenden  Gründe  der  Zweckmäßigkeit  an  Tragweite  sehr  verloren  haben.