362  Uebergangsfragen.

Im  Geltungsgebiete  eines  Rechtes,  das  nebeneinander  gesetzliche  und
gewillkürte  Zugehörungen  kennt  und  bezüglich  der  letzteren  deren  Eintragung
zur  gesetzlichen  Boraussetzung  der  Pfandhaftung  macht,  indem  die  betreffeuden
Sachen  erst  durch  den  Eintrag  Pertinenzeigenschaft  erhalten,  kann  sich  die
Zulassung  des  Eintrages  gesetzlicher  Zubehör  „bei  der  Unsicherheit  der
Grenzlinien  zwischen  gesetzlicher  und  gewillkürter  Zugehörung,“  wie  Regelsberger,
  2.  Aufl.  S.  60  Note  7  bemerkt,  als  Bedürfniß  erweisen.  Unter
der  Herrschaft  des  BGB.,  das  die  Ziehung  einer  solchen  Grenzlinie  nicht
mehr  ermöglicht,  das  vielmehr  nur  einen  einheitlichen  Pertinenzbegriff  kennt,
wird  dieses  Bedürfniß  gegenstandslos.  Da  die  Eintragung  einer  gesetzlichen
Pertinenz  nicht  Rechtspflicht  ist,  ferner  unter  dem  gegenwärtig  schon
herrschenden  Rechtssystem  des  BGB.  in  Ansehung  der  Zugehörungen  kein
Zweifel  mehr  obwalten  kann,  daß  außer  den  vor  dem  1.  Jannar  1900
bereits  eingetragenen  Pertinenzen  nach  diesem  Zeitpunkte  nur  solche  Sachen
die  Zubehöreigenschaft  genießen  können,  denen  sie  kraft  Gesetzes  zukommt,
so  erscheint  die  weitere  äußere  Kenntlichmachung  derselben  durch  Eintrag
im  Hypothekenbuche  als  ein  superlluum.  Rechtlich  bringt  dasselbe  zwar
keinen  Schaden,  aber  praktisch  ist  es  eher  geeignet,  beim  nicht  rechtskundigen
Publikum  einen  Irrthum  zu  erregen,  als  Klarheit  zu  schaffen,  nachdem
nunmehr  kraft  Rechtssatzes  unzweideutig  feststeht,  was  Zubehör  nicht
sein  kann  und  Zubehör  sein  muß,  was  demgemäß  entsprechend  dem
§  33  Hyp.-Ges.  auch  ohne  formellen  Eintrag  dem  Pfandverbande  untersteht
  oder  nicht.  Zweifel  darüber  sind  nicht  mehr  möglich.

Damit  fällt  aber  der  einzige,  allerdings  im  Bereiche  des  Bayr.  Hypothekenrechts,
  wie  es  bis  zum  1.  Januar  1900  Geltung  hatte,  sehr  maßgebende
  Zweckmäßigkeitsgrund  für  die  Eintragung  gesetzlicher  Pertinenzen.
Angesichts  der  jetzt  geltenden  Rechtslage  kann  vielmehr  nur  zweckmäßig
erscheinen,  durch  Weglassung  aller  Pertinenzeinträge  als  überflüssig,  Zeit
und  im  Interesse  der  Oekonomie  des  Hypothekenbuches,  sowie  der  allgemeinen
Uebersichtlichkeit  Raum  zu  sparen.  Dies  Prinzip  zu  befolgen  kann  umso
mehr  empfehlenswerth  erscheinen,  als  dadurch  weder  eine  Rechtsverletzung
herbeigeführt  wird,  noch  die  Rechtsprechung  des  Obersten  Landesgerichts
unberücksichtigt  bleibt,  vielmehr  diese  deshalb  als  gegenstandslos  erachtet
wird,  weil  die  a.  a.  O.  für  die  Eintragung  erwähnten  Erwägungen
nunmehr  der  nothwendigen  rechtlichen  Grundlage  ermangeln,  und  das  Interesse
  der  Betheiligten  an  einer  buchmäßigen  Feststellung  der  Pertinenzqualität
  als  gerechtfertigt  nicht  mehr  erscheinen  kann.

Zusammengefaßt  stellt  sich  demnach  folgendes  Ergebniß  dar:  Die
Eintragung  gewillkürter  Pertinenzen  im  Hypothekenbuche  erscheint  rechtlich
unzulässig,  die  gesetzliche  Zubehör  zwar  zulässig,  aber  überflüssig  und  den
praktischen  Interessen  widerstreitend.