Eintragung  einer  Vollstreckungshypothek  auf  einem  Gutskomplex.  363

II.  Eintragung  einer  VBollstreckungshypothelt  auf  einem
Gutskompler.
Von  Amtsrichter  Dr.  Dennler  in  Ingolstadt.

Mit  Beschluß  vom  19.  April  d.  J.  (siehe  vorige  Nummer  S.  348)
hat  das  Bayerische  Oberste  Landesgericht  ausgesprochen,  daß  bei  Eintragung
  einer  Vollstreckungshypothek  auf  einem  Gutskomplex,  welcher  auf
einem  Hypothekenbuchblatt  eingetragen  ist,  eine  Vertheilung  der  Hypothek
auf  die  einzelnen  Grundstücke  nicht  stattzufinden  habe.

Der  Oberste  Gerichtshof  ging  hiebei  von  der  Erwägung  aus,  daß
der  Gutskomplex  als  einheitliches  Grundstück  gelte,  daß  die  darauf  lastenden
Hypotheken  Einzelhypotheken  an  dem  Gutskomplex,  nicht  aber  Gesammthypotheken
  an  den  einzelnen  Grundstücken  seien,  und  daß  die  Zweckbestimmung
  des  Art.  56  Abs.  2  des  Bayr.  AG.  z.  GB.  lediglich  die
sei,  das  Ueberhandnehmen  von  Gesammthypotheken  zu  verhindern.

Diese  Anschauung  des  Obersten  Gerichtshofs  dürfte  nicht  als  ganz
zweifelsfrei  erscheinen.

Richtig  ist,  daß  die  Bestimmung  jenes  Art.  56  Abs.  2  dem  §  867
Abs.  7  CPO.  nachgebildet  wurde,  und  daß  man  mit  der  letzteren  Bestimmung
  das  Entstehen  von  Gesammthypotheken  möglichst  hintan  halten
wollte.  Es  war  das  aber  nicht  deren  alleiniger  Zweck,  wie  sich  ganz
deutlich  aus  den  Motiven  zu  §  757  lil.  c  Nov.  z.  CPO.  ergiebt:

„Hat  der  Schuldner  mehrere  Grundstücke“  —  so  heißt  es  dort  —  „so  kaun
nach  den  geltenden  Geseßen  der  Gläubiger  verlangen,  daß  die  Forderung  auf
sämmtliche  Grundstücke  ungetheilt  eingetragen  wird.  Jedoch  giebt  für  den  Fall
der  Uebermäßigkeit  der  durch  die  Zwangshypothek  begründeten  Sicherheit  das
preußische  Recht  dem  Schuldner  die  Befugniß,  mittels  einer  gegen  den  Gläubiger
anzustellenden  Klage  die  Vertheilung  der  Forderung  auf  einzelne  Grundstücke
oder  die  Befreinug  einzelner  Grundstücke  von  der  eingetragenen  Hypothek  zu
beantragen.  Jene  Befuguiß  des  Schuldners  reicht  indessen,  wie  die  Erfahrung
zeigt,  nicht  aus,  um  ihn  gegen  eine  übermäßige  Belastung  seines
Grundbesißes  zu  schützen.  Auch  erscheint  es  gegenüber  den
Schwierigkeiten,  welche  mit  Gesammthypotheken  regelmäßig
verbunden  sind,  nicht  angezeigt,  deren  Entstehung  durch  die
Geseygebung  zu  begünstigen.  Der  Entwurf  kehrt  daher  zu  den  Grundsätzen
  des  früheren  prenßischen  Rechts  zurück,  indem  er  vorschreibt,
daß  der  Betrag  der  Forderung  nach  der  Bestimmung  des  Glänbigers  auf  die
einzelnen  Grundstücke  zu  vertheilen  ist"“  (Hahn  und  Mugdan,  Mat.  z.
CPO.  S.  160).

Wie  aus  dieser  Begründung  erhellt,  war  es  dem  Gesetzgeber  bei  der
Schaffung  des  nunmehrigen  Abs.  2  zu  §  867  CPO.  weniger  um  die
Hintanhaltung  der  Gesammthypotheken  —  das  war  mehr  nebensächlich  —
als  vielmehr  um  die  Verhütung  der  übermäßigen  Belastung  eines