364  Eintragung  einer  Vollstreckungshypothek  auf  einem  Gutskomplex.

schuldnerischen  Grundbesitzes  zu  thun.  Es  sollte  nicht  mehr,  wie  bisher,
ein  Gläubiger  den  ganzen  Grundbesitz  seines  Schuldners  in  Anspruch
nehmen  dürfen,  sondern  lediglich  die  einzelnen  Grundstücke,  auf  die  er
seine  Hypothek  vertheilt,  angreifen  können.

Dieser  Tendenz  würde  aber  gerade  die  Auslegung,  die  der  Oberste
Gerichtshof  dem  Art.  57  Abs.  2  AG.  z.  GB0.  giebt,  widerstreiten.
Denn,  da  es  wohl  als  Regel  gelten  kann,  daß  ein  aus  mehreren  Grundstücken
  bestehendes  Besitzthum  auf  einem  Hypothekenbuchblatt  vorgetragen
ist,  so  wurde  gerade  durch  diese  Auslegung  das  erreicht,  was  der  Gesetzgeber
  verhüten  wollte,  nämlich  die  Belastung  des  ganzen  Grundbesitzes
mit  derselben  Hypothek.

Es  fragt  sich  aber  auch,  ob  der  Begriff  der  „Gesammthypothek“
zu  Gunsten  der  Anschauung  des  Obersten  Gerichtshofs  zu  verwerthen  ist.

Der  Oberste  Gerichtshof  sagt:  Der  auf  einem  Hypothekenbuchblatt
eingetragene  Gutskomplex  gelte  bezüglich  der  Hypotheken  als  einheitliches
Grundstück;  folglich  seien  die  darauf  lastenden  Hypotheken  nicht  Gesammthypotheken
  an  den  einzelnen  Grundstücken,  sondern  Einzelhypotheken  an
dem  Gutskomplex.

Das  kann  nicht  als  ganz  richtig  anerkannt  werden.

Mit  Beschluß  vom  23.  März  1898  (Samml.  Bd.  17  S.  62)  hat
zwar  der  Oberste  Gerichtshof  ausgesprochen:  Die  auf  einem  einzigen
Folium  vorgetragenen  Grundstücke  bilden,  solange  dieser  Vortrag  besteht,
hypothekengesetzlich  ein  einheitliches  Hypothekenobjekt,  mit  der  Wirkung,
daß  auf  dem  Folium  eine  Hypothek  nur  dann  eingetragen  werden  kann,
wenn  sie  sich  auf  den  ganzen  Grundbesitz  bezieht.

Durch  die  Art.  6,  7  und  9  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1898,  die
Vorbereitung  der  Anlegung  des  Grundbuchs  betr.,  ist  aber  dieser  Begriff
und  diese  Wirkung  des  einheitlichen  Foliumsvortrags  durchbrochen  worden.
Mit  Beschluß  vom  22.  November  1898  und  16.  Dezember  1898  (Samml.
Bd.  17  S.  292,  321)  hat  der  Oberste  Gerichtshof  dann  auch  anerkannt,
daß  eine  Sonderverpfändung  eines  mit  anderen  Objekten  auf  einem
einzigen  Folium  verpfändeten  Grundstücks  zulässig  ist.

Damit  ist  der  Grundsatz  vom  „einheitlichen  Hypothekenobjekt“  aufgehoben.


Daraus  folgt  aber  auch,  daß  man  nicht  mehr  von  einer  durch  den
Vortrag  auf  einem  Hypothekenbuchblatt  geschaffenen  Grundstückseinheit
sprechen  kann.

Die  auf  einem  gemeinschaftlichen  Hypothekenbuchblatt  vorgetragenen
Grundstücke  werden  nicht  dadurch  zu  einer  rechtlichen  Einheit  vereinigt,
sondern  sie  bleiben  rechtlich  selbständig  (ogl.  auch  Männer,  das  Recht