Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Civilsachen).  365

der  Grundstücke  S.  68).  Die  Folge  davon  ist,  daß  die  auf  diesen  Grundstücken
  lastenden  Hypotheken  als  Gesammthypotheken  zu  erachten  sind.

Hiefür  spricht  u.  A.  des  Weiteren  auch  der  Wortlaut  des  Gesetzes
über  die  Vorbereitung  der  Anlegung  des  Grundbuchs.  Im  Art.  5  desselben
  wird  als  Gesammthypothek  diejenige  Hypothek  bezeichnet,  welche  für
dieselbe  Forderung  an  mehreren  Grundstücken  besteht,  ohne  zu  unterscheiden,
  ob  die  Grundstücke  auf  einem  oder  auf  mehreren  Hypothekenbuchblättern
  vorgetragen  sind,  und  der  Art.  6  Abs.  1  und  2  a.  a.  O.  bestimmt,
  daß  bei  Trennung  von  Grundstücken,  die  auf  einem  Folium
vorgetragen  sind,  die  Hypothek  als  Gesammthypothek  fortbestehen  solle.

Dieselbe  Auffassung  kam  auch  wiederholt  in  den  Verhandlungen  über
das  Gesetz,  betr.  die  Vorbereitung  der  Anlegung  des  Grundbuchs,  zum
Ausdruck  (ogl.  Becher,  Mat.  I.  Abth.  S.  14,  20,  25,  52,  54,  75,
96,  144).

Nach  alledem  würde  die  Eintragung  einer  Vollstreckungshypothek  im
Sinne  des  obenerwähnten  oberstrichterlichen  Beschlusses  nicht  die  Entstehung
  einer  Einzelhypothek  am  Gutskomplex,  sondern  die  von  Gesammthypotheken
  an  den  einzelnen  Grundstücken  zur  Folge  haben,  eine  Wirkung,
die  aber  gerade  der  Gesetzgeber,  wie  schon  oben  bemerkt,  mit  hintan
halten  wollte.

III.  Rechtsprechung.
.  Relchsgericht  (Ciollsachen).
Clvilrecht.

Inwiefern  verstoßen  Verträge  unter  Ehegatten  über  die  dem
Ehemann  während  des  Getrenntlebens  der  Ehegatten  obliegende
Alimentationspflicht  gegen  die  guten  Sitten?

Auf  die  Revision  der  Klägerin  wurde  das  Berufungsurtheil  aufgehoben
und  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das
Reichsgericht  zurückverwiesen.

Gründe:  Klägerin  stützt,  absehend  von  den  Vergleichen  vom  22.  Februar
  1890  und  28.  November  1890,  den  geltend  gemachten  Alimentenanspruch
  auf  die  ehemännliche  gesetzliche  Unterhaltspflicht  des  Beklagten,
wie  sie  sich  aus  den  88  174,  185,  186  des  Preußischen  Landrechts  Thl.  II
Tit.  1  ergiebt,  dahin,  daß  der  Ehemann  seiner  Frau  standesgemäßen  oder
wenigstens,  falls  er  dazu  nicht  im  Stande,  nothdürftigen  Unterhalt  zu
gewähren  hat.  Diese  in  dem  ehelichen  Verhältnisse  begründete  Unterhaltspflicht
  des  Ehemannes  hat  jedoch,  dem  Wesen  der  Ehe  entsprechend,  das
Bestehen  der  Ehegemeinschaft  zur  Voraussetzung  und  kann  daher  die  Ehefrau
  die  Gewährung  des  Unterhalts  bei  aufgehobener  Ehegemeinschaft,  wie