366  Rechtsprechung.

im  vorliegenden  Falle,  nur  verlangen,  wenn  ihr  Getrennthalten  kein
widerrechtliches  ist.  Von  diesem  Standpunkte  aus  begründet  die  Klägerin
auch  ihren  Anspruch,  indem  sie  behauptet,  daß  der  Beklagte  sie  aufs
gröblichste  mißhandelt  und  aus  dem  Hause  gewiesen,  auch  noch  neuerdiugs
anläßlich  des  gegenwärtigen  Prozesses  ihr  Leben  bedroht  habe,  sowie  daß
er  mit  der  in  seine  Wohnung  ausgenommenen  verehelichten  Z.  im  Konkubinat
lebe.  Daß  einer  Ehefrau  die  Fortsetzung  der  Ehegemeinschaft  nicht  zugemuthet
  werden  kann  bei  Aufnahme  einer  Konkubine  des  Ehemannes  in
die  Ehewohnung  unterliegt  keinem  Zweifel;  dasselbe  gilt  aber  auch  bei
Mißhandlungen  und  Bedrohungen  der  von  der  Klägerin  behaupteten  Art,
so  lange  die  Befürchtung  der  gemißhandelten  Frau,  daß  solche  Mißhandlungen
Seitens  des  Mannes  nach  der  Rückkehr  in  die  Ehewohnung  sich  wiederholen
werden,  begründet  ist  (Urtheil  des  RG.  vom  22.  November  1886;  Entsch.
Bd.  17  S.  213;  Rehbein,  Entsch.  des  Prenß.  Obertribunals,  Bd.  4
S.  47  in  der  Note).  Das  Berufungsgericht  verkennt  dies  auch  nicht,  ist
aber  in  eine  Erörterung  der  von  der  Klägerin  zur  Rechtfertigung  ihres
Getrennthaltens  geltend  gemachten  Gründe  nicht  eingetreten,  weil  es  annimmt,
  daß  die  Parteien  durch  Vergleiche  vom  22.  Februar  1890  und
28.  November  1890  die  Alimentationspflicht  des  Beklagten  für  die  Dauer
ihrer  faktischen  Trennung  vertragsmäßig  geregelt  haben  und  die  Gültigkeit
dieses  Abkommens  zu  Unrecht  von  der  Klägerin  in  Frage  gestellt  werde.

Das  Berufungsgericht  geht  hier  davon  aus,  daß  Verträge,  durch
welche  Ehegatten  für  die  Dauer  ihres  Getrenntlebens  die  Alimentationspflicht
  des  Ehemannes  regeln,  dem  sittlichen  Wesen  der  Ehe  nicht  widersprechen.
  Dem  gegenüber  macht  die  Revision  geltend,  daß  derartige  Verträge
in  Wirklichkeit  Vereinbarungen  über  das  mit  dem  Wesen  der  Ehe  unvereinbare
  Getrenntleben  der  Eheleute  seien  und  daher,  insbesondere  im
Hinblick  auf  die  Bestimmungen  in  §§  175  fg.  §8  681  und  682  Tit.  1
Thl.  Il,  in  Verbindung  mit  §  68  Tit.  5  Thl.  1  Preuß.  LR.  der  rechtlichen
Anerkennung  entbehrten.  Die  Revision  übersieht,  daß  es  sich  bei  Verträgen
  des  hier  fraglichen  Inhalts  nicht  um  die  Regelung  der  Befugniß
der  Ehegatten  zum  Getrenntleben  handelt,  sodaß  von  jedem  der  Eheleute,
wie  auch  das  Bernfungsgericht  ausdrücklich  an  anderer  Stelle  ausspricht,
jeder  Zeit  die  Wiederherstellung  des  ehelichen  Zusammenlebens,  ungeachtet
des  Alimentationsvertrags  gefordert  werden  kann.  Aber  der  Revision  ist
insoweit  beizutreten,  als  auch  derartige,  lediglich  die  Alimentationspflicht
des  Ehemannes  gegenüber  der  Ehefrau  für  die  Dauer  ihres  Getrenntlebens
regelnde  Verträge  im  einzelnen  Falle  und  unter  besonderen  Umständen,
wenn  sie  auf  die  Förderung  eines  ehewidrigen  Verhaltens  des  einen  oder
des  anderen  Ehegatten  gerichtet  sind,  den  Makel  der  Unsittlichkeit  an  sich
tragen  können  und  alsdann  der  Rechtsbeständigkeit  ermangeln  (Urtheil  des