Reichsgericht  (Civilsachen).  367

Preuß.  Obertribnnals  vom  27.  Juni  1859  und  25.  September  1876;
Striethorst,  Archiv  Bd.  33  S.  321,  Bd.  96  S.  286  und  des  R.
vom  2  Februar  1882;  Gruchot,  Beitr.  Bd.  26  S.  1001;  Rehbein,
a.  a.  O.  Bd.  4  S.  46  in  der  Note;  Dernburg,  Preuß.  Privatrecht
Bd.  3  8  5  unter  1;  Förster-Eccius,  Preuß.  Privatrecht  Bd.  4  §  206
bei  und  in  Anm.  13).  Es  richtet  sich  daher  nach  der  Belegenheit  des
einzelnen  Falles,  ob  Verträge  des  mehrgedachten  Inhalts  als  unsittlich
und  dem  Wesen  der  Ehe  widersprechend  und  deshalb  für  rechtsungültig
zu  erachten  sind.  Im  vorliegenden  Falle  sind  besondere  Umstände,  welche
die  unter  den  Parteien  getroffenen  Vereinbarungen  über  die  Alimentations-=pflicht
  des  Beklagten  als  unsittlich  erscheinen  lassen,  nicht  geltend  gemacht
und  ist  es  daher  auch  nicht  rechtsirrthümlich,  wenn  das  Berufungsgericht
diese  Vereinbarungen  nicht  als  dem  Wesen  der  Ehe  widersprechend  erachtet.
IV.  Civilsenat  314/99.  Urtheil  vom  27.  Februar  1899.

Zur  Frage  der  Geschäftsfähigkeit  eines  Geisteskranken.
Ist  diese  in  jedem  Falle  anzunehmen,  wenn  dem  Geisteskranken
die  Einsicht  in  die  rechtliche  Bedeutung  der  Rechtsgeschäfte
verblieben  ist?

Am  17.  April  1892  hat  der  inzwischen  verstorbene  Ph.  B.  A.  zu
F.  a.  M.  einen  am  17.  Juli  1892  zahlbaren  Wechsel  über  3500  Mk.
ausgestellt,  der  von  der  Beklagten  Wittwe  V.  acceptirt  worden  ist.  Da
am  Verfalltage  die  Einlösung  nicht  erfolgte,  wurde  Protest  erhoben  und
demnächst  von  den  Klägern,  auf  die  der  Wechsel  durch  Indossament  übertragen
  worden  war,  gegen  den  Aussteller  und  die  Acceptantin  Klage  auf
Zahlung  der  Wechselsumme  nebst  Zinsen  und  Unkosten  angestrengt.  Für
die  Beklagte  wurde  deren  Vertreter  belangt,  weil  das  Amtsgericht  zu  D.
sie  am  20.  Mai  1892  wegen  Verschwendung  entmündigt  hatte.  Gegen
den  Mitbeklagten  A.  ist  ein  Versäumnißurtheil  ergangen,  das  die  Rechtskraft
  beschritten  hat.  Namens  der  Beklagten  wurde  dagegen  wegen  Ungültigkeit
  ihrer  Wechselerklärung  um  Abweisung  der  Klage  gebeten.  Sie
soll  sich  zu  der  fraglichen  Zeit  in  einem  ihre  freie  Willensbestimmung  aufhebenden
  Zustande  krankhafter  Störung  der  Geistesthätigkeit  befunden  haben
und  ist  auch  thatsächlich  dieserhalb  auf  die  gegen  den  erwähnten  Amtsgerichtsbeschluß
  eingelegte  Beschwerde  unter  Aufhebung  der  Verschwendercuratel
  am  18.  März  1893  von  dem  Landgerichte  zu  D.  entmündigt  worden.
Diese  Entscheidung  stützt  sich,  abgesehen  von  mehreren  Zeugenaussagen,
insbesondere  auf  das  Gutachten  zweier  Sachverständiger,  die,  Aufangs
verschiedener  Ansicht,  nach  weiterer  Aufklärung  der  thatsächlichen  Verhältnisse
übereinstimmend  zu  dem  Ergebnisse  gelangt  waren,  daß  die  schon  im  Jahre
1886  wegen  Geisteskrankheit  in  eine  Irrenanstalt  aufgenommene  und