368  Rechtsprechung.

längere  Zeit  dort  verbliebene  Beklagte  aufs  neue  und  zwar  jedenfalls  seit
Herbst  1891  den  normalen  Besitz  ihrer  Geisteskräfte  verloren  habe.

In  dem  gegemwärtigen  Prozesse  sind  dieselben  Sachverständigen  noch
einmal  gehört.  Sie  haben  ihre  Ansicht  aufrecht  erhalten  und  sich  wiederum
dahin  ausgesprochen,  daß  die  Beklagte  am  18.  April  1892  geisteskrank
gewesen  sei.  Im  Auschlusse  an  diese  Gutachten  hat  die  Kammer  für
Handelssachen  des  Landgerichts  zu  F.  die  Klage,  soweit  sie  gegen
die  Wittwe  V.  gerichtet  ist,  am  27.  September  1893  abgewiesen.  In
der  Berufungsinstanz  sind  die  Sachverständigen  dabei  geblieben,  daß  die
Beklagte  einen  Mangel  an  Intellekt,  Urtheilsvermögen  und  moralischer
Widerstandsfähigkeit  an  den  Tag  gelegt  habe,  der  krankhaft  erscheine.
Hierin  hat  sich  ihnen,  wenn  auch  zum  Theil  aus  abweichenden  Gründen,
ein  dritter  Sachverständiger  auf  Grund  eigener  Beobachtungen  angeschlossen.
Nachdem  das  Gericht  darauf  noch  von  Prof.  Dr.  T.  ein  Gutachten  eingezogen
  hatte,  in  dem  eine  abweichende  Ansicht  vertreten  wurde,  hat  es
am  24.  Januar  1899  das  Urtheil  des  Landgerichts  aufgehoben  und  die
Beklagte  nach  dem  Antrage  der  Klage  verurtheilt.  Auf  die  von  dem
Vormunde  der  Beklagten  eingelegte  Revision  wurde  das  Berufungsurtheil
aufgehoben,  und  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung
an  das  Berufungsgericht  zurückverwiesen.

Gründe:  Das  Berufungsurtheil  geht  rechtsirrthümlich  von  einem  zu
engen  Begriff  der  die  Handlungsfähigkeit  ausschließenden  Geisteskrankheit
aus.  Nach  der  Ansicht  des  Berufungsgerichts  hätte  der  Vormund  den
Beweis  führen  müssen,  daß  die  Entmündigte  im  April  1892  in  Folge
von  Geisteskrankheit  nicht  geschäftsfähig  d.  h.  außer  Stande  gewesen  sei,
die  Bedeutung  der  Verpflichtung,  die  sie  durch  Acceptiren  des  eingeklagten
  Wechsels  einging,  zu  erkennen,  und  danach  ihre  Entschließung
zu  fassen.  Nun  ist  ja  zuzugeben,  daß  ein  derartiger  Mangel  an  Einsicht
auch  den  Mangel  der  Geschäftsfähigkeit  einschließt.

Aber  es  ist  falsch,  anzunehmen,  daß  in  jedem  Falle,  in  welchem
einem  Geisteskranken  die  Einsicht  in  die  rechtliche  Bedeutung  der  Rechtsgeschäfte
  verblieben  ist,  seine  Geschäftsfähigkeit  geblieben  wäre.

Sehr  zutreffend  bezeichnet  das  BGB.  8  104  denjenigen  als  geschäftsunfähig,
  welcher  sich  in  einem  die  freie  Willeusbestimmung  ausschließenden
  Zustande  krankhafter  Störung  der  Geistesthätigkeit  befindet,
sofern  nicht  der  Zustand  seiner  Natur  nach  ein  vorübergehender  ist.

Die  Kommission  für  die  zweite  Lesung  (Prot.  Bd  1  S.  56)  erachtete
eine  an  den  §  51  StGsB.  sich  anschließende  Formulirung  an  dieser  Stelle
für  angemessen  und  trotz  der  gegen  die  letztere  Vorschrift  erhobenen
Bedenken  für  überwiegend  vortheilhaft,  da  man  hiemit  den  Einfluß  der
anomalen  geistigen  Zustände  auf  die  Geschäftsfähigkeit  und  auf  die  straf-