Reichsgericht  (Civilsachen).  369

rechtliche  Deliktsfähigkeit  in  sachlich  zutreffender  Weise  in  Uebereinstimmung
bringe  und  .  ..  die  Anknüpfung  an  die  reiche  strafrechtliche  Literatur
gewinne.  Strafrechtlich  ist  die  Zurechnungsfähigkeit  nichts  Anderes  als
die  Handlungsfähigkeit  (Meyer,  Lehrbuch  des  Deutschen  Strafrechts,
5.  Aufl.  S.  148),  so  daß  es  sich  für  das  Gebiet  des  Strafrechts  und  des
bürgerlichen  Rechts,  um  einen  identischen  Begriff  handelt  (Binding,
Normen,  Bd.  2  S.  46).  Von  Kriminalisten  wird  aber  betont,  daß
Störungen  nicht  blos  des  Vorstellungslebens,  sondern  auch  des  Empfindungslebens
  und  des  Trieblebens  die  Zurechnungsfähigkeit  aufzuheben  geeignet
sind  (vgl.  u.  A.  Liszt,  das  Lehrb.  des  Deutschen  Strafrechts,  5.  Aufl.
§  36  S.  167).  Und  sehr  namhafte  Irreuärzte  haben  sich  dafür  ausgesprochen,
  daß  da,  wo  eine  Geisteskrankheit  des  Verbrechers  indizirt  ist
und  folgeweise  seine  Zurechnungsfähigkeit  in  Frage  steht,  die  Feststellung,
daß  der  Angeklagte  die  Strafbarkeit  seiner  That  gekannt  und  sich  derselben
  bei  der  That  bewußt  gewesen  ist,  allein  nicht  ausreicht,  um  die
Zurechnungsfähigkeit  anzunehmen.  Vielmehr  sei  das  ganze  Geistesleben,
die  Vergangenheit,  die  Frage  nach  einer  körperlichen  Krankheit  u.  s.  w.  einer
Erörterung  zu  unterziehen,  um  mit  Sicherheit  zu  entscheiden,  ob  nicht
gemüthliche  Erregungen  und  krankhafte  Triebe  die  freie  Willensbestimmung
ausgeschlossen  haben.

Zwar  hat  sich  mit  vollem  Recht  gegen  die  einseitige  Ausdehnung  der
Annahmen  krankhafter  Manieren  eine  Reaktion  bei  Kriminalisten  wie  bei
Gerichtsärzten  geltend  gemacht.  Aber  auch  solche  Aerzte,  welche  dieser
Einseitigkeit  mit  Erfolg  entgegengetreten  sind,  haben  doch  wie  z.  B.  Caspar,
Gerichtliche  Medizin,  8.  Aufl.  Bd.  1  §  137  S.  688  anerkannt,  daß  bei
dem  Einfluß,  welche  der  hier  in  Rede  stehende  Trieb  auf  die  menschliche
Phantasie  ausübt,  Gemüthskrankheiten,  welche  sich  auf  diesem  Hintergrunde
entwickeln,  besonders  geeignet  sind,  zu  Handlungen  zu  führen,  bei  denen
eine  Zurechnungsfähigkeit  trotz  konstatirter  äußerer  Besonnenheit  und
intellektneller  Leistungsfähigkeit  ausgeschlossen  ist.  Das  ist  in  der  einschlagenden
  Literatur  au  einer  ganzen  Reihe  erlebter  Beispiele,  bei  denen
eine  weniger  gründliche  Untersuchung  zur  Annahme  der  Zurechnungssähigkeit
  geführt  hatte,  nachgewiesen  (vgl.  Caspar  a.  a.  O.  S.  733,  742,
743;  Mandley,  die  Zurechnungsfähigkeit  der  Geisteskranken  S.  157,  188,
209;  Legrand  de  Saulle,  La  folie  devant  les  lribunauz
S.  509—514;  Mendel,  die  Manie  S.  106  fg.;  v.  Krafft-Ebing,
Lehrbuch  der  Psychopathologie,  3.  Aufl.  S.  118  u.  421;  Ideler  in
Goltdammer,  Archiv  für  Preußisches  Strafrecht  Bd.  1  S.  623).  Es
ist  deshalb  darauf  gedrungen,  daß  die  ganze  Persönlichkeit  des  Thäters,
ihre  Vergangenheit,  ihre  körperliche  Beschaffenheit,  die  Veränderungen,
welche  seit  einer  gewissen  Zeit  in  ihrem  Betragen  und  ihrer  Handlungs-