370  Rechtsprechung.

weise  hervorgetreten  sind,  einer  Erörterung  unterzogen  werden,  um  zu
einem  abschließenden  Urtheil  zu  gelangen.

Eben  diese  Gesichtspunkte  sind  aber  bei  der  Beurtheilung  der  Geschäftsfähigkeit
  nach  bürgerlichem  Rechte  maßgebend  (Krafft-Ebing  a.  a.  O.
S.  421;  Hofmann,  Lehrbuch  der  gerichtlichen  Medizin,  7.  Aufl.  S.  991).

Wie  es  möglich  ist,  daß  einem  Geisteskranken  das  Bewußtsein  der
Strafbarkeit  seiner  Handlung  nicht  gefehlt  hat,  ohne  daß  dadurch  der
Mangel  der  Zurechnungsfähigkeit  ausgeschlossen  ist,  so  kann  ein  Geisteskranker
  in  seiner  Wirthschaftsführung  besonnen,  in  seinem  gesellschaftlichen
Leben  sonst  ohne  Anstoß  auftreten,  Fragen,  welche  ihm  vorgelegt  werden,
verständig  beantworten,  Einsicht  in  die  Bedentung  von  Rechtsgeschäften
haben,  und  doch,  wo  jener  krankhafte  Trieb  sich  geltend  machte,  Geschäfte
vorgenommen  haben,  bei  deren  Abschluß  er  der  freien  Willensbestimmung
entbehrte.

Das  Berufungsurtheil  hat  die  Frage  der  Geschäftsfähigkeit  der  Beklagten
  von  diesem  Gesichtspunkt  aus  nicht  geprüft,  und  unterliegt  deshalb
der  Aufhebung.  Es  beruft  sich  auf  ein  Urtheil  des  RG.  vom  14.  Juni
1895,  um  den  Satz  zu  begründen,  daß  ein  Geisteskranker,  welcher  an
Wahnideen  leide,  die  nach  bestimmten  Richtungen  hin  auftreten,  der  Handlungsfähigkeit
  nur  auf  den  Gebieten  und  in  den  Fällen  entbehre,  welche
durch  jene  Wahnideen  beeinflußt  werden.  Allein  in  dem  damals  vorliegenden
  Falle  wurde  gerade  angenommen,  daß  der  von  seiner  Ehefrau
im  Ehescheidungsprozeß  Belangte  an  Wahnideen  litt,  welche  gerade  sein
eheliches  Verhältniß  zur  Klägerin  zum  Gegenstand  hatten.  Er  wurde
deshalb  für  handlungsunfähig  gerade  für  jenen  Prozeß  erachtet.

Im  vorliegenden  Fall  sind  aber  die  Wechselaccepte  der  Beklagten
gerade  während  des  erotischen  Verhältnisses  derselben  mit  dem  verstorbenen
A.,  ihrem  vierten  Verlobten,  zu  dessen  Gunsten  und  auf  seine  Vorlegung
der  Wechsel  oder  Wechselblankette  gezeichnet.

Darum  handelt  es  sich  eben  hier,  ob,  auch  wenn  keine  Wahnideen
der  Beklagten  nachweisbar  sein  sollten,  die  zu  ihrem  Vermögen  in  keinem
Verhältniß  stehenden  Aufwendungen  und  Verpflichtungen,  Aeußerungen
eines  krankhaften  Triebes  der  Beklagten  gewesen  sind,  welcher  den  Grad
erreicht  hatte,  daß  dadurch  die  freie  Willensbestimmung  auf  diesem  Gebiete
ausgeschlossen  wurde.  Gewiß  ist  nicht  jeder  Leichtsinn,  jede  Kritiklosigkeit,
jede  Widerstandsschwäche  als  eine  die  Handlungsfähigkeit  ausschließende
Geisteskrankheit  anzusprechen.  Hier  handelt  es  sich  um  eine  Frau  in  vorgerückterem
  Lebensalter,  die  schon  einmal  in  einem  Irrenhause  detinirt
war.  Sie  war  dreimal  verheirathet  und  hat  erwachsene  Kinder.  Nach
den  zum  Theil  erwiesenen,  zum  Theil  unter  Beweis  gestellten  Behauptungen
ihres  Vormunds  liegen  eine  Menge  aufsallender  Thatsachen  vor.  Sie