Bayr.  Oberlandesgericht  München.  371

soll,  kaum  daß  ein  Verhältniß  gelöst  war,  immer  neue  Verhältnisse  unter
sehr  auffallenden  Umständen,  zum  Theil  mit  Männern  anzuknüpfen  bestrebt
  gewesen  sein,  zu  denen  einer  verständigen  Frau  überhaupt  oder
unter  den  behaupteten  Umständen  in  Beziehung  zu  treten  gar  nicht  hätte
einfallen  können.  Und  dann  hat  sie  ihrem  vierten  Verlobten  sofort  sehr
namhafte  Summen  zugewendet,  die  von  vornherein  für  sie  und  ihre
Kinder  verloren  waren.  Es  ist  die  Frage,  ob  sich  das  mit  der  Charakteristik
  des  Sachverständigen  T.  erklären  läßt,  oder  ob  nicht  die  Widerstandslosigkeit
  der  Beklagten  gegen  einen  krankhaft  erregten  Geschlchhtstrieb
einen  so  hohen  Grad  hatte,  daß  ihre  Willensfreiheit  bei  den  zu  Gunsten
eben  dieses  Verlobten  getroffenen  Zuwendungen  ausgeschlossen  war.  Das
läßt  sich  richtig  nur  beantworten,  wenn  das  Gericht  und  die  von  ihm
zugezogenen  Sachverständigen  die  Lebensführung  der  Beklagten  nach  erhobenem
  Beweise  über  die  in  dieser  Beziehung  neu  aufgestellten  Behauptungen
  in  ihrer  Gesammtheit  und  in  ihrer  Verknüpfung  mit  dem,
was  bereits  feststand,  einer  eingehenden  Erörterung  unterzieht.  Stalt
dessen  hat  sich  das  Berufungsgericht  an  der  allgemeinen  Bemerkung,  daß
die  Handlungen  der  Beklagten  aus  bloßer  Willensschwäche  entsprungen
sein  könnten,  genügen  lassen,  diese  seine  Auffassung  aber  nicht  an  der
Hand  des  vorliegenden  Thatsachenmaterials  geprüft,  vertieft  und  begründet.
Ob  es  sich  überhaupt  eine  Vorstellung  von  der  Persönlichkeit  der  Beklagten
  entworfen  hat  und  ob  es  von  da  aus  zu  dem  Ergebniß  gelangt
ist,  daß  die  angeblich  von  ihr  bethätigte  Verleugnung  der  ethischen
Pflichten,  Anstandsgefühle,  gesellschaftlichen  Beziehungen  und  Familienrücksichten
  in  einem  Mangel  an  Willens=  und  Charakterfestigkeit  gelegen
sei  oder  gelegen  sein  könne,  das  ist  aus  dem  Urtheil  nicht  zu  entnehmen.
Sonach  fehlt  es  an  der  vom  Gesetze  verlangten  Begründung.  I.  Civilsenat
  288/99.  Urtheil  vom  7.  Oktober  1899.

B.  Bapr.  Oberlandesgericht  München.
Gewerbeordnung.

Begriff  der  Streikverabredung.  Verabredungen  und  Vereinigungen
  zur  Erlangung  günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen  im
Sinne  des  §  152  Gew.-Ordn.  müssen  sich  auf  ein  gegebenes,  durch  den
Betrieb  oder  den  Erwerbszweig  oder  den  Ort  bestimmtes  Arbeitsverhältniß
beziehen.  Es  ist  aber  nicht  erforderlich,  daß  die  zu  erlangenden  Vortheile
denselben  Personen  zu  Gute  kommen  müßten,  die  an  den  Verabredungen
theilnehmen.  Zudem  können  günstige  Arbeitsbedingungen  auch  für  alle
oder  doch  für  viele  der  an  der  Verabredung  Betheiligten  darin  erblickt
werden,  daß  Nebenarbeiter  wieder  eingestellt  werden,  mit  welchen  sie  sich
in  der  Arbeit  zusammengewöhnt  hatten.  Dieser  Gesichtspunkt  ist  gleich-