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falls  vom  Instanzgerichte  zu  würdigen.  Es  rechtfertigt  sich  daher  eine
Freisprechung  nach  §  153  Gew.-Ordn.  nicht,  wenn  die  Feststellung  dahin
geht,  die  Arbeitseinstellung  habe  den  Zweck  gehabt,  eine  plötzlich  und  ohne
Angabe  des  Grundes  geschehene  Entlassung  der  ältesten  und  bestbezahlten
Arbeiter  wieder  rückgängig  zu  machen,  die  streikenden  Arbeiter  hätten  also
nicht  für  sich  eine  Aenderung  ihr  eigenen  Lohn=  oder  Arbeitsbedingungen,
sondern  lediglich  die  Wiedereinstellung  ihrer  Kameraden  bezweckt.  Urtheil
vom  13.  Mai  1899.

IV.  Titeratur.

·  A.  Neue  Auflagen.
1)  Zerlas  der  Literarischen  Anstalt,  Rütten  &amp;  Loening  in  Franka.
  M.

furt
Als  ein  hocherfreuliches  literarisches  Ereigniß  ist  lebhaft  zu  begrußen  das  Erscheinen
  der  achten  Auflage  des  berühmten  Werkes:
Lehrbuch  des  Pandektenrechts  von  Dr.  Bernhard  Windscheid,  unter
vergleichender  Darstellung  des  Dentschen  bürgerlichen  Rechts  bearbeitet  von
Prof.  Dr.  Theodor  Kipp  in  Erlangen.  Vorerst  erschienen  zwei  Bände.
Der  dritte  steht  in  naher  Aussicht.

Es  ist  ein  großes  Verdienst  Kipp's,  das  seiner  Zeil  epochemachende  Windscheid'sche
Pandekteulehrbuch,  bezüglich  dessen  Weiteres  zu  sagen  überflüssig  ist,  in  neuer  Bearbeitung
  aufrecht  erhalten  zu  haben.  Die  dogmatische  und  ruchts  eschichtliche  Bedentung
  des  Werkes  wird  durch  Kipp's  Ueberarbeitung  und  Zusätze  auch  für  die  Periode
des  neuen  Rechts  in  ganz  vorzüglicher  Weise  gewahrt  und  zwar  nicht  etwa  blos  für
den  theoretischen  Forscher,  sondern  auch  für  den  wissenschaftlich  gebildeten  Praktiker.

2)  Verlag  von  C.  H.  Beck  (Oskar  Beck),  München.

Zwei  Bücher,  welche  aller  Orten  rasch  bekannt  geworden  und  in  werthschäyenden
Gebrauch  getommmen  sind,  bietet  jüngsteus  der  Beck'sche  Verlag  ernent  dar  in  Gestalt:
a)  der  bereits  vierten  An  ft-  a  8  e  der  bisher  schon  in  27000  Exemplaren
verbreitet  geesenen  Fischer-Heule'schen  Handausgabe  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  nebst  Einführunolteseh.  neubearbeitet  unter  Berücksichtigung
  der  landesrechtlichen  Ansführungsbestimmungen;  gebunden  7  Ml.;
b)  der  ergänzten  zweiten  Auflage  der  vortrefflichen  Handausgabe  des
neuen  Handelsgesetzbuchs  (ohne  Serrecht)  von  Prof.  Dr.  Gareis  in
Königsberg;  gebunden  4  Mk.
B.  Neue  Zeitschrift.
Eine  solche  erscheint  seit  1.  Juni  1900  im  Verlage  von  Veit  &amp;  Comp.  in
Leipzig  unter  dem  Titel
Die  Rechtspr  chung  der  Oberlandesgerichte  auf  dem  Gebiete  des
Civilrechts.  3  Wochenschrift  herausgegeben  von  den  Kammerberichterniten
  B.  Mugdan  und  R.  lê
lahres  6  Mk.

Die  Zeitschrist  will  laut  eigenen  Programms  das  gesammte  Reichscivilrecht  in
ihren  Kreis  ziehen,  materielles  Recht  und  Prozeßrecht,  streitige  und  freiwillige  Gerichtsbarkeit,
  und  soll  in  erster  Linie  zur  Kenntniß  und  Auslegung  der  neuen  Gesetze,  besonders
  des  Birgeerlichen  Gesetzbuchs  beitragen.

alkmann.  Preis  des  Halb-Nedaliionsodresse:

  München,  Eendlingerstraße  46%  ũnts.

Für  die  Redaktion  verantwortlich:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  i  in  iu  München.  J
Verlag  von  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  U.  E.  Sebald,  Buchdruckerei,  Nürnberg.