65.  Jahrgang.  M  22.  13.  Oktober  1900.

Dr.  J.  A.  Seuffert-Blätter

  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  I.  Der  Begriff  der  unerlaubten  Handlung  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetbuches.  II.  Rechtiprechung:
  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München;  Landgericht  Würzburg.  III.  Vermischte
Mittheilungen.  IV.  Literatur.

I.  Der  Begriff  der  unerlauhten  Handlung  im  Sinne  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches.
Von  Amtsrichter  Dr.  Gustav  Müller  in  München.

Der  Ausdruck  „unerlaubte  Handlungen“  ist,  obschon  so  die  Ueberschrift
  eines  Titels  des  BGB.  lautet,  weder  ein  rein  technischer  noch  ein
wissenschaftlicher.  Er  dient  lediglich  als  eine  Art  Abbreviatur  zur  zusammenfassenden
  Bezeichnung  einer  Reihe  von  juristischen  Thatbeständen,
bei  deren  Vorhandensein  eine  Haftung  bestimmter  Personen  Dritten  gegenüber
  eintritt.  Wegen  der  Vielgestalt  dieser  Thatbestände  mußte  auch  eine
Definition  des  Begriffes  der  „unerlaubten  Handlungen“  unterbleiben,  und
es  wäre  ein  vergebliches  Unterfangen,  die  nach  Art  und  Rechtswirkung
so  verschiedenen  „unerlaubten  Handlungen“,  von  denen  das  BGB.  in
seinen  88  823—853  handelt,  einheitlich  definiren  zu  wollen.  Dies  trifft
in  noch  höherem  Maße  zu,  wenn  man  die  gemäß  Art.  32  Ec.  z.  BGB.
unberührt  gebliebenen  reichsgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Verpflichtung
zum  Schadensersatz  aus  unerlaubten  Handlungen  und  über  Buße,  sowie
die  nach  Art.  105—108  EG.  z.  BGB.  in  Kraft  bleibenden  Landesgesetze
über  Verpflichtungen  zum  Schadensersatze  in  Betracht  ziehen  will.

I.  Eine  allgemeine  Grundlage  der  Haftung,  wie  sie  beim  Vorliegen
der  in  den  §§  823  ff.  BGB.  abgegrenzten  Thatbestände  entsteht,  ist  nicht
vorhanden.  Was  die  Denkschrift  zum  Entwurfe  eines  Bürgerlichen  Gesetzbuches
  (S.  100)  und  dieser  sich  anschließend  Endemann  in  seinem  Lehrbuch
  des  bürgerlichen  Rechts  (Bd.  1  S.  907  der  4.  Aufl.)  unter  der  „allgemeinen
  Grundlage“  der  Voraussetzungen  für  die  Haftung  aus  „uner—
laubten  Handlungen“  verstanden  wissen  wollen,  ist  schwer  ersichtlich.
Allerdings  sind  die  „unerlaubten  Handlungen“  nicht  nach  Art  der  Delikte
des  römischen  Rechts  eng  umschrieben.  Aber  es  wurde  doch  die  richterliche

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