374  Der  Begriff  der  unerlaubten  Haudlung  im  Sinne  des  BGB.

Entscheidung  über  das  Vorliegen  „unerlaubter  Handlungen“  so  sehr  eingeschnürt,
  daß  von  der  dem  französischen  Grundsatze  sich  ziemlich  nähernden
freien  Systematik  des  Entwurfes  zum  BGB.  aus  dem  Gewirre  der  nunmehrigen
  Einzelbestimmungen  nichts  mehr  zu  erkennen  ist.

Weder  „Handlung"  noch  „Unerlaubtheit“  ist  allen  „unerlaubten  Handlungen“
  gemeinschaftlich.  Denn  die  Beschädigung  einer  Sache  durch  ein
Thier  oder  der  Einsturz  eines  Gebäudes  sind  beispielsweise  ebensowenig
„Handlungen"  als,  um  ein  anderes  Beispiel  hervorzuheben,  für  Denjenigen,
der  einen  Anderen  zu  einer  Verrichtung  bestellt,  dessen  Schadensstiftung
„unerlaubt“.  sein  kann.  Treffend  ist  also  der  Ausdruck  „unerlaubte  Handlungen“
  nicht.  Gleichwohl  bedient  sich  das  BGB.  dieses  Ausdrucks  in
den  88  830,  840,  842,  848,  852,  853,  273,  393,  676,  682,  2025,  um
damit  auf  den  Komplex  der  in  den  88  823  ff.  enthaltenen  Normen  hinzuweisen
  (vgl.  auch  Art.  12  EG.  z.  BGB.).

Gemeinschaftlich  sind  den  juristischen  Thatbeständen  der  88  823  ff.
lediglich  folgende  Merkmale:

a)  es  muß  als  unmittelbare  Folge  eines  Ereignisses  ein  Schaden
entstanden  sein,

b)  dieser  Schaden  darf  nicht  in  dem  Verhalten  des  Beschädigten
seinen  Grund  haben,  und  endlich

e)  die  Rechtswirkung,  bestehend  in  der  Verpflichtung  zum  Schadensersatz.


Andere  gemeinschaftliche  Merkmale  lassen  sich  nicht  feststellen.

Insbesondere  kommen  nicht  nur  außerkontraktliche  Handlungen
in  Betracht  (anders  Motive  II  S.  725;  Hachenburg,  Vorträge  z.  BGB.
S.  153;  Endemann,  Lehrbuch  Bd.  1  S.  907;  theilweise  anders  Cosack,
Lehrbuch  Bd.  1  S.  586).  Zweifellos  verpflichten  rechtswidrige  Handlungen
  und  Unterlassungen  bei  Begründung  oder  Erfüllung  vertragsmäßiger
  Schuldverhältnisse  nach  deren  besonderen  Normen  zum  Schadensersatze.
  Aber  das  BGB.  spricht  weder  in  den  §8  823  ff.  noch  sonst  wo
davon,  daß  die  Vorschriften  über  die  „unerlaubten  Handlungen“  und
insbesondere  jene  in  §  823  Abs.  1  BGB.  nur  gelten  sollen,  wenn  ein
vertragsmäßiges  Schuldverhältniß  nicht  besteht,  sondern  bestimmt,  ohne
einen  Unterschied  zwischen  kontraktlichen  und  außerkontraktlichen  Handlungen
zu  machen,  die  Thatbestände,  deren  Erfüllung  Schadensersatzpflicht  erzeugt.
Auch  giebt  es  auf  dem  Gebiete  des  Civilrechts  keine,  die  Anwendung  von
Normen  hindernde  Gesetzeskonkurrenz.  Das  BGB.  hat  vielmehr  in  seinen
§§  676,  687,  682  deutlich  genug  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  die  Haftung
aus  „unerlaubten  Handlungen“  nicht  nur  auf  außerkontraktliche  Verhältnisse
  zu  beschränken  ist  (ogl.  Endemann,  Lehrbuch  Bd.  1  S.  907
Anm.  4  Abs.  2  i.  f.).  Zudem  hat  es  einen  guten  Sinn,  auch  den  Ver-