Der  Begriff  der  unerlanbten  Handlung  im  Sinne  des  BGB.  375

tragsparteien  beim  Vorliegen  eines  der  in  den  §8§  823  ff.  fest  bestimmten
Thatbestände  die  Möglichkeit,  Schadensersatz  zu  erlangen,  darzubieten,  ohne
daß  sie  sich  auf  den  Vertrag  stützen  müssen,  und  ihnen  beim  Vorliegen
vorsätzlich  begangener  unerlaubter  Handlungen  den  in  der  Beschränkung
des  Zurückbehaltungs-  und  Aufrechnungsrechts  liegenden  Vortheil  zu  gewähren
  (§  273  Abs.  2,  §  393  BGB.).  Der  durch  eine  unerlaubte  Handlung
  Seitens  seines  Vertragsgegners  Geschädigte  braucht  also  nicht  das
Bestehen  des  Vertrags  im  Bestreitungsfalle  zu  beweisen,  sondern  hat  nur
darzuthun,  daß  ein  Thatbestand  vorliegt,  der  die  Verpflichtung  zum
Schadensersatze  erzeugt.  Beschädigt  z.  B.  der  Entleiher  die  ihm  geliehene
Sache  absichtlich,  so  braucht  der  Verleiher  den  Einwand,  es  bestehe  keine
Leihe,  nicht  zu  entkräften.  Warum,  ganz  abgesehen  davon,  daß  die  Widerrechtlichkeit
  nicht  durchgängig  Voraussetzung  für  die  Verpflichtung  zum
Schadensersatze  bei  den  sogenannten  „unerlaubten  Handlungen“  ist,  der
Kontrahent  seinem  Gegenkontrahenten  gegenüber  nur  vertrags-,  pflichtund
  gesetzwidrig,  nicht  aber  rechtswidrig  sollte  handeln  können,  ist  nicht
einzusehen.  Nur  der  eine  Punkt  darf  nicht  verkannt  werden,  daß  bei
Begründung  und  Erfüllung  bestimmter  Vertragsverhältnisse  die  Haftung
der  Vertragstheile  nach  den  besonderen,  für  den  betreffenden  Vertrag
geltenden  Normen  mehr  oder  minder  eingeschränkt  sein  kann  und  daß
dann,  wenn  dies  der  Fall  ist,  die  Vertragstheile  eben  eine  höhere  Haftung
kraft  besonderer  gesetzlicher  Bestimmung  oder  vom  Gesetze  etwa  zugelassener
vertragsmäßiger  Abmachung  nicht  zu  vertreten  haben.  So  haftet  z.  B.
der  Schenker  bei  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  aus  der  Schenkung  nur
für  grobe  Fahrlässigkeit  und  kann  daher,  wenn  er  leicht  fahrlässig  handelt,
nach  der  einmal  vorhandenen  besonderen  Bestimmung  nicht  auf  Grund
der  allgemeinen  Vorschriften  nach  §§  823  ff.  BGB.  haften.  Man  darf
sohin  sagen,  daß  unter  den  „unerlaubten  Handlungen“  des  BGB.  alle
jene  juristischen  Thatbestände  zu  verstehen  sind,  welche,  ohne  ein  vertragsmäßiges
  Schuldverhältniß  vorauszusetzen,  eine  Verpflichtung  zum  Schadensersatz
  erzeugen.

Auch  „Verschulden“  ist  nicht  gemeinschaftliche  Voraussetzung
für  die  Entstehung  der  Haftung  aus  den  sogenannten  „unerlaubten
Handlungen“.  Bei  Schadensstiftung  durch  ein  Thier  fällt  doch  Demjenigen,
  der  das  Thier  hält,  ebenso  wenig  ein  Verschulden  zur  Last,  wie
dem  Hausbesitzer,  dem  die  Treppe  seines  von  einem  Architekten  erbauten
Hauses  in  Folge  fehlerhafter  Konstruktion  zusammenstürzt.  Ein  Grundsatz
  etwa  des  Inhalts  „ohne  Verschulden  kein  Schadensersatz“,  kann  nicht
anerkannt  werden.  Nur  soviel  ist  richtig,  daß  in  den  meisten  Fällen,  in
welchen  eine  Schadensersatzpflicht  entsteht,  diese  an  ein  Verschulden  geknüpft
wird.  Nicht  einmal  das  Erforderniß,  daß  der  Schaden  durch  das  Ver-*

