376  Der  Begriff  der  unerlaubten  Handlung  im  Sinne  des  BGB.

halten  eines  Anderen,  dessen  Handlung  oder  Unterlassung  hervorgerufen
wird,  ist  ein  allgemeines.  Man  denke  nur  an  den  Ersatz  von  Wildschaden
oder  an  die  eben  erwähnte  Haftung  des  Eigenbesitzers  für  den  Einsturz
eines  von  ihm  gar  nicht  errichteten,  wohl  aber  sorgfältig  unterhaltenen
Gebäudes.

Ist  Verschulden  keine  allgemeine  Vorbedingung  für  die  Entstehung
einer  Verpflichtung  zum  Schadensersatz,  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß
auch  Strafbarkeit  der  schadenstiftenden  Handlung  nicht  Voraussetzung
sein  kann.  Strafbarkeit  und  Verpflichtung  zum  Schadensersatz  stehen  vielmehr
  selbstständig  neben  einander.  Nur  eine  wegen  Beleidigung  oder
Körperverletzung  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren
Entschädigungsanspruches  aus  (§§  188,  231  StGB.).

Dabei,  daß  Verschulden  keine  allgemeine  Vorbedingung  für  die  Entstehung
  einer  Verpflichtung  zum  Schadensersatz  bildet,  ist  die  Gesetzgebung
nicht  stehen  geblieben.  Das  Gesetz  sieht  vielmehr  in  gewissen  Fällen  selbst
davon  ab,  daß  der  Haftende  zurechnungsfähig  sei.  Auch  Unzurechnungsfähige,
  im  Zustande  von  Bewußtlosigkeit  Befindliche,  noch  nicht  sieben
Jahre  alte  Kinder  werden  unter  Umständen  für  den  von  ihnen  verursachten
  Schaden  verantwortlich  gemacht  (§§  827,  829  BGB.).

II.  Zu  den  gemeinschaftlichen  Merkmalen,  daß  ein  auf  das  Verhalten
des  Beschädigten  nicht  zurückführbarer  Schaden  entstanden  sein  muß,  treten
nun  noch  verschiedene  genau  bestimmte  Merkmale  zur  Vollendung  der  einzelnen
  „unerlaubte  Handlungen“  genannten  Thatbestände.  Erst  wenn  diese
Merkmale  erfüllt  sind,  entsteht  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatz.

Die  Haftung  kann  eintreten

a)  für  eigene  Handlungen  und  Unterlassungen  sowohl  als
b)  für  fremde,

J)  ferner  für  durch  Thiere  verursachten  Schaden  und  endlich
d)  für  den  Einsturz  eines  Gebändes.

1)  Die  Haftung  für  fremde  Handlungen  und  Unterlassungen
und  die  Haftung  für  den  durch  Thiere  verursachten  Schaden  ist
ebenso  wie  die  Haftung  für  den  Einsturz  eines  Gebäudes  in  ihren
Voraussetzungen  so  sehr  detaillirt  festgelegt,  daß  nur  durch  eine  Verweisung
auf  die  Bestimmungen  der  §§  831—838  BGB.  eine  wörtliche  Wiederholung
  derselben  vermieden  werden  kann.  Das  Irnteressante  an  diesen
Bestimmungen,  nämlich  daß  eine  Haftung  auch  ohne  Selbsthandeln  des
Haftenden  und  ohne  Vorliegen  einer  Gesetzwidrigkeit  oder  eines  Verschuldens
  entstehen  kann,  wurde  bereits  betont.  Obwohl  diese  Fälle  sich
logisch  nicht  unter  den  Begriff  der  „unerlaubten  Handlungen“,  sondern
lediglich  in  die  Kategorie  derjenigen  Fälle  einreihen  lassen,  in  welchen,  auch
ohne  daß  ein  vertragsmäßiges  Schuldverhältniß  vorliegen  müßte,  eine