Der  Begriff  der  unerlaubten  Handlung  im  Sinne  des  BGB.  377

Verpflichtung  zum  Schadensersatze  erwächst,  werden  sie  dennoch  vom  BGB.
kurzweg  als  „unerlaubte  Handlungen“  bezeichnet.
2)  Die  Haftung  für  eigene  Handlungen  und  Unterlassungen
setzt  regelmäßig  ein  Verschulden  voraus.  Wer  das  siebente  Lebensjahr
noch  nicht  vollendet  hat  oder  wer  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit  oder  in
einem  die  freie  Willensbestimmung  ausschließenden  Zustande  krankhafter
Störung  der  Geistesthätigkeit  sich  befindet,  ist  für  einen  Schaden,  den  er
einem  Anderen  zufügt,  nicht  verantwortlich.  Ebenso  trifft  eine  Person,
welche  zwar  das  siebente,  nicht  aber  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet
hat  oder  welche  taubstumm  ist,  eine  Verantwortung  für  den  von  ihr  einem
Anderen  zugefügten  Schaden  nur  dann,  wenn  sie  bei  Begehung  der
schädigenden  Handlung  die  zur  Erkenntniß  der  Verantwortlichkeit  erforderliche
  Einsicht  hat.  Die  Handlungen  müssen  sohin  subjektiv  rechtswidrig
sein.  Grundsätzlich  stehen  sich  Vorsatz,  grobe  und  leichte  Fahrlässigkeit  gleich.
Indessen  diese  Grundsätze  gelten  nicht  ausnahmslos.  So  sind  für
den  von  ihnen  zugefügten  Schaden  verantwortlich:
das  noch  nicht  sieben  Jahre  alte  Kind,
ferner  die  noch  nicht  18  Jahre  alten  oder  taubstummen  Personen,
welchen  die  zur  Erkenntniß  der  Verantwortlichkeit  erforderliche
Einsicht  mangelt,  und  endlich

in  gleicher  Weise,  wie  wenn  ihm  Fahrlässigkeit  zur  Last  fiele,  derjenige,
  welcher  sich  durch  geistige  Getränke  oder  ähnliche  Mittel
in  einen  vorübergehenden  Zustand  von  Bewußtlosigkeit  oder  einer
die  freie  Willensbestimmung  ausschließenden  krankhaften  Störung
der  Geistesthätigkeit  versetzt  hat  und  den  Nachweis  dafür,  daß  er
ohne  sein  Verschulden  in  diesen  Zustand  gerathen  ist,  nicht
führen  kann.

Sofern  nämlich  nicht  von  einem  aufsichtspflichtigen  Dritten  Ersatz  des
Schadens  erlangt  werden  kann,  sind  diese  Personen  insoweit  zum  Ersatze
des  von  ihnen  verursachten  Schadens  verantwortlich,  als  die  Billigkeit  nach
den  Umständen,  insbesondere  nach  den  Verhältnissen  der  Betheiligten  eine
Schadloshaltung  erfordert  und  dem  Schadeusstifter  nicht  die  Mittel  entzogen
  werden,  deren  er  zum  standesmäßigen  Unterhalte  sowie  zur  Erfüllung
seiner  gesetzlichen  Unterhaltspflichten  bedarf  (§  829  BG.).

a)  Die  Haftung  für  eigene  Handlungen  tritt  vor  allem  ein,  wenn
Jemand  vorsätzlich  oder  fahrlässig  das  Leben,  den  Körper,  die
Gesundheit,  die  Freiheit,  das  Eigenthum  oder  ein  sonstiges
Recht  eines  Anderen  widerrechtlich  verletzt.  Die  Handlungen
müssen  sohin  vorsätzlich,  d.  h.  bewußt  und  gewollt,  oder  fahrlässig,
d.  h.  unter  Außerachtlassung  der  im  Verkehr  erforderlichen  Sorgfalt  gewollt
sein.  Die  Fahrlässigkeit  kann  eine  grobe  oder  leichte  sein.  Die  Hastung