378  Der  Begriff  der  unerlaubten  Handlung  im  Sinne  des  BGB.

für  leichte  Fahrlässigkeit  entfällt  bei  kontraktlichen  Rechtsverhältnissen  aber
dann,  wenn  für  dieselben  nach  besonderer  gesetzlicher  Bestimmung  die
Haftung  nur  auf  grobe  Fahrlässigkeit  beschränkt  ist.  Selbstredend  muß
das  Verschulden  immer  im  ursächlichen  Zusammenhange  mit  der  Verletzung
der  fremden  Rechtsgüter  stehen  und  sich  stets  auf  diese  Rechtsgutverletzung
beziehen.  Dagegen  ist  nicht  nothwendig,  daß  der  entstandene  Schaden  ein
voraussehbarer  war.

Die  Handlung,  welche  die  Verletzung  der  fremden  Rechtsgüter  herbeiführt,
  muß  widerrechtlich,  d.  h.  objektiv  rechtswidrig  sein.  Widerrechtlich
ist  eine  Handlung  dann,  wenn  sie  ohne  Vorhandensein  einer  Eigenberechtigung
  oder  unter  Ueberschreitung  einer  solchen  die  Rechte  eines  Anderen
verletzt.  Nicht  rechtswidrig  sind  Nothwehr=  oder  Nothhülfe-,  erlaubte
Selbsthülfe=  und  Nothstandshandlungen  im  Sinne  der  §§  226—231  BGB.
Auch  entfällt  die  Rechtswidrigkeit,  wenn  der  Verletzte  seine  Einwilligung
zu  der  seine  Rechte  beeinträchtigenden  Handlung  ertheilt,  es  müßte  denn
sein,  daß  der  Verletzte,  wie  z.  B.  ein  noch  nicht  sieben  Jahre  altes  Kind,
diese  Einwilligung  rechtswirksam  nicht  ertheilen  kann.  Ebenso  sind  nicht
widerrechtlich  diejenigen  Handlungen,  welche  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschriften
  und  unter  Einhaltung  derselben  vorgenommen  werden.

Verletzt  sein  müssen  das  Leben,  der  Körper,  die  Gesundheit,
die  Freiheit,  das  Eigenthum  oder  ein  sonstiges  Recht  eines
Anderen.  Auch  andere  Eingriffe  in  die  persönliche  Sphäre  Dritter  mit
einer  Schadensersatzpflicht  zu  verbinden,  ist  gesetzlich  nicht  zugelassen.  Ehrverletzung,
  soweit  solche  nicht  unter  88  824—826  BGB.  fällt,  Verrath
von  Geheimnissen,  sofern  solche  nicht,  wie  z.  B.  Patentgeheimnisse  durch
Verleihung  eines  Rechtes  hierauf  geschützt  sind,  Abbruch  geschäftlicher  Beziehungen,
  welche,  man  denke  nur  an  den  Fall,  daß  ein  renommirtes
Bankhaus  seine  Beziehungen  zu  einem  Bankgeschäfte  fallen  läßt,  äußerst
schädigend  wirken  können,  Eingriffe  in  die  sittliche  Integrität,  z.  B.  durch
Verführung  u.  dergl.  sind  den  Verletzungen  von  Gesundheit,  Leben  u.  s.  w.
nicht  gleichzustellen.  Auch  sind  Leben,  Gesundheit,  Körper  und  Freiheit
keine  Rechte  (anders:  Hachenburg,  Vorträge  S.  154  und  die  Denkschrift,
  welche  auf  S.  100  im  Gegensatze  zu  den  Motiven  Bd.  2  S.  728
Leben,  Gesundheit  und  Freiheit  als  dem  Eigenthumsrechte  gleichstehende
Rechte  bezeichnet)  und  können  daher  nicht  unter  die  Bezeichnung  „Eigenthum
oder  ein  sonstiges  Recht“  im  Sinne  des  §  823  Abs.  1  BGB.  eingereiht
werden.  Unter  die  „sonstigen  Rechte“  fallen  vielmehr  jedenfalls  die
Forderungsrechte,  das  Recht  auf  den  Namen,  die  Erbrechte,  Familienrechte,
Urheberrechte,  Pfandrechte,  die  Rechte  des  Besitzers,  das  Recht  auf  den
Gebrauch  bestimmter  Waarenzeichen  u.  s.  w.,  kurz  alle  Privatrechte  (ebenso
Cosack,  Lehrbuch  S.  585,  anders  Schollmeyer,  das  Recht  der  einzelnen