Der  Begriff  der  unerlaubten  Haudlung  im  Sinne  des  BGB.  379

Schuldverhältnisse  S.  110).  Oeffentliche  Rechte  sind  unter  den  „sonstigen
Rechten“  nicht  zu  verstehen,  denn  das  BGB.  regelt  nur  bürgerliche  Rechtsverhältnisse.


b)  Eine  zweite  Gruppe  der  schadenstiftenden  eigenen  Handlungen
umfaßt  die  Verstöße  gegen  die  Gesetze,  welche  den  Schutz  eines
Anderen  bezwecken  (5  823  Abs.  2  BGB.).

Was  unter  dem  Ausdruck  „Schutz  eines  Anderen  bezweckendes  Gesetz“
gemeint  ist,  dürfte  keineswegs  so  unklar  sein  als  vielfach  angenommen  wird.
Man  bleibe  nur  bei  dem,  was  das  Gesetz  sagt  und  lasse  sich  durch
theoretische  Bedenken  hievon  nicht  abhalten.  Ob  ein  Gesetz  den  Schutz
eines  Anderen  bezweckt  oder  nicht,  ergiebt  der  Inhalt  der  Norm.  Civilrechtliche
  Gesetze  auszuscheiden,  erlaubt  das  Gesetz  nicht.  Es  hätte
dies,  wenn  eine  diesbezügliche  Unterscheidung  hätte  getroffen  werden  wollen,
in  §  823  Abs.  2  BGB.  zum  Ausdrucke  gebracht  werden  müssen.  So  ist
z.  B.  die  Vorschrift,  daß  der  Vormund  das  Mündelgeld  nur  in  bestimmter
Weise  verzinslich  anzulegen  hat,  doch  ebenso  zum  Schutze  des  Mündels
erlassen  wie  die  Vorschrift,  daß  Vormünder,  welche  absichtlich  zum  Nachtheile
  ihrer  Mündel  handeln,  wegen  Untreue  mit  Gefängniß  zu  bestrafen
sind.  Zu  der  Annahme,  daß  nur  Gesetze  des  öffentlichen  Rechts,  welche
eine  Handlung  unter  Androhung  einer  Strafe  oder  polizeilichen  Zwanges
gebieten  oder  verbieten,  unter  die  den  Schutz  eines  Anderen  bezweckenden
Gesetze  gerechnet  werden  dürfeu,  berechtigt  insbesondere  nicht  jene  Bestimmung
in  §  618  Abs.  3  BGB.,  denn  dort  wird  1)  nur  gesagt,  daß  die  Nichterfüllung
  der  dem  Dienstberechtigten  in  Ansehung  des  Lebens  und  der
Gesundheit  des  Dienstverpflichteten  obliegenden  Verpflichtungen  in  derselben
Weise  wie  eine  Verletzung  der  Person  des  Dienstverpflichteten  zum  Schadensersatze
  verpflichten  soll  und  wird  2)  ein  Verschulden  nicht  vorausgesetzt.
Dagegen  können  solche  Gesetze  nicht  in  Betracht  kommen,  welche  den  Schutz
der  Allgemeinheit  als  solcher  bezwecken.  Unter  den  den  Schutz  eines
Anderen  bezweckenden  Gesetzen  sind  vielmehr  nur  solche  Gesetze  zu  verstehen,
welche  auf  den  Schutz  der  einzelnen  Person  bedacht  sind.  Diese  Gesetze
können  freilich  allgemein  gefaßt  sein.  Aus  dem  Gebrauche  des  Singulars
„eines  Anderen"  folgt  aber,  daß  das  entscheidende  Gewicht  darauf  zu  legen
ist,  ob  der  Schutz,  welchen  das  betreffende  Gesetz  bezweckt,  den  Interessen
des  Publikums  in  seiner  Allgemeinheit  oder  denen  einzelner  Personen  zu
Gute  kommen  soll.  So  ist  z.  B.  das  Gesetz,  daß  in  Städten  mit  Schlitten
ohne  feste  Deichsel  oder  ohne  Geläute  oder  Schelle  nicht  gefahren  werden
darf  (s  366  Nr.  4  StGB.),  zum  Schutze  des  Publikums  erlassen.
Ueberfährt  ein  Schlittenbesitzer  unter  Nichtachtung  dieses  Verbotes  und
nachweisbar  in  Folge  davon,  so  haftet  er  nicht  nach  §  823  Abs.  2  BGB.,
sondern  nur  nach  §  823  Abs.  1  BGB.  Allerdiugs  schützt  ein  Gesetz,