380  Der  Begriff  der  unerlaubten  Handlung  im  Sinne  des  BGB.

welches  zum  Schutze  der  Gesammtheit  erlassen  ist,  auch  den  Einzelnen.
Aber  dies  ist  nur  eine  Folge  davon,  daß  das  Gesetz  die  Gesammtheit
schützt,  bedeutet  also  nicht  zugleich,  daß  das  Gesetz  zum  Schutze  des  Einzelnen
  erlassen  ist  (vergl.  auch  Lenel  in  der  deutschen  Juristenzeitung  1897
S.  409  ff.  und  Hachenburg's  Vorträge  S.  154,  sowie  die  dort  augeführten
  Beispiele;  anders  Cosack,  Lehrbuch  Bd.  1  S.  588).  Zu  den
„den  Schutz  eines  Anderen  bezweckenden  Gesetzen"  gehören  Gesetze
privatrechtlichen  sowohl  als  auch  strafrechtlichen  Inhalts  und
polizeiliche  Normen;  auch  Vorschriften  des  öffentlichen  Rechts  sind
hieher  zu  rechnen,  denn  Gesetz  im  Sinne  des  BGB.  ist  jede  Rechtsnorm
(Art.  2  EG.  z.  BGB.).  Daß  in  Konsequenz  dieser  Anschauung  die
Haftung  sowohl  aus  §  823  Abs.  1  als  auch  aus  §  823  Abs.  2  BG.
begründet  sein  kann,  darf  nicht  irre  machen,  denn  es  giebt  Fälle,  in  welchen
der  Verstoß  gegen  ein  den  Schutz  eines  Anderen  bezweckendes  Gesetz  einen
Vermögensschaden  verursacht,  ohne  daß  gerade  Leben,  Körper,  Gesundheit,
Freiheit,  Eigenthum  oder  ein  sonstiges  Recht  verletzt  wird.  So  fällt  z.  B.
eine  Verletzung  des  Briefgeheimnisses  nicht  unter  8  823  Abs.  1  BGB.,
wohl  aber  macht  der  Verstoß  gegen  §  299  StGB.  nach  §  823  Abs.  2
BGB.  schadensersatzpflichtig  (vergl.  auch  Schollmeyer,  das  Recht  der
einzelnen  Schuldverhältuisse  S.  111).  Auch  ist  zu  bedenken,  daß  bei  Verletzung
  der  fremden  Rechtsgüter  im  Sinne  des  §  823  Abs.  1  BGB.  sich
das  Verschulden  immer  gerade  auf  die  fremden  Rechtsgüter  als  solche
bezogen  haben  muß,  während  bei  dem  Verstoße  gegen  ein  den  Schutz  eines
Anderen  bezweckendes  Gesetz  das  Verschulden  sich  nicht  auf  die  Verletzung
der  thatsächlich  verletzten  Rechtsgüter,  sondern  nur  auf  die  Verletzung  des
Schutzgesetzes  sich  zu  beziehen  braucht.

Aber  auch  bei  Verletzung  eines  derartigen  Schutzgesetzes  ist  nur  demjenigen
  Schadensersatz  zu  leisten,  der  den  Schutz  des  verletzten  Gesetzes
genießt,  nicht  etwa  auch  einem  Dritten.  Unterläßt  z.  B.  Jemand  beim
Abbruch  eines  Gerüstes  die  nöthigen  Vorsichtsmaßregeln  und  verursacht  er
dadurch  fahrlässiger  Weise  in  Folge  des  Zusammenbruches  von  Gerüsttheilen
  die  Körperverletzung  eines  Anderen,  welcher  gegen  Unfälle  aller  Art
versichert  ist,  so  kann  nur  der  Verunglückte,  nicht  auch  die  Versicherungsgesellschaft
  von  dem  Haftenden  Schadensersatz  verlangen.

Verschulden  wird  stets  vorausgesetzt.  Sollte  nach  dem  Inhalte
des  den  Schutz  eines  Anderen  bezweckenden  Gesetzes  ein  Verstoß  gegen
dieses  Gesetz  auch  ohne  Verschulden  möglich  sein,  wie  z.  B.  bei  Uebertretungen,
  so  tritt  die  Ersatzpflicht  nur  im  Falle  des  Verschuldens  ein.
So  haftet  z.  B.  der  Gewerbetreibende,  der  bei  einer  Schaden  verursachenden
wesentlichen  Veränderung  der  Anlage  seines  genehmigungspflichtigen  Betriebes
  eine  neue  Genehmigung  nicht  einholt,  nur  dann  für  den  Schaden,