Der  Begriff  der  unerlaubten  Handlung  im  Sinne  des  BGB.  381

wenn  ihn  bei  Veränderung  der  Anlage  ein  Verschulden  trifft  (8  147  Ziff.  2
RGO.).  Ist  dagegen  schon  für  die  Uebertretung  des  Schutzgesetzes  Verschulden
  die  Voraussetzung,  so  bleibt  der  Grad  des  hiezu  erforderlichen
Verschuldens  maßgebend  auch  für  die  Entstehung  der  Verpflichtung  zum
Schadensersatz.  Es  tritt  daher  bei  leichter  Fahrlässigkeit  keine  Haftung
ein,  wenn  der  Verstoß  gegen  das  Schutzgesetz  grobe  Fahrlässigkeit  erfordert.

Eine  Ausnahme  von  diesem  Grundsatze  hat  das  BGB.  für  den  Fall
der  Kreditverleumdung  festgesetzt.  Auch  §  187  StGB.  ist  ein  den  Schutz
eines  Anderen  bezweckendes  Gesetz.  Dort  wird  aber  nur  die  vorsätzliche
Kreditverleumdung  unter  Strafe  gestellt.  Ergänzend  und  erweiternd  greift
§  824  BGB.  mit  der  Bestimmung  ein,  daß  derjenige,  welcher  der  Wahrheit
zuwider  eine  Thatsache  behauptet  oder  verbreitet,  welche,  wie  z.  B.  die
Behauptung  der  Insolvenz  eines  Kaufmanns,  objektiv  geeignet  ist,  den
Kredit  eines  Anderen  zu  gefährden  oder  sonstige  Nachtheile  für  dessen
Erwerb  oder  Fortkommen  herbeizuführen,  dem  Anderen  den  daraus  entstehenden
  Schaden  auch  dann  ersetzen  muß,  wenn  er  die  Unwahrheit  der
behaupteten  oder  verbreiteten  Thatsache  zwar  nicht  kennt,  aber  kennen
muß.  Hier  verpflichtet  also  Fahrlässigkeit  ebenso  wie  der  zum  Verstoße
gegen  das  Schutzgesetz  erforderliche  Vorsatz  zum  Schadensersatze.  Andererseits
  wird  in  diesem  Falle  der  Grundsatz,  daß  beim  Vorliegen  eines  schuldhaften
  Verstoßes  gegen  ein  Schutzgesetz  Schadensersatzpflicht  eintritt,  insofern
durchbrochen  als  eine  Verpflichtung  zum  Schadensersatze  nicht  eintritt,
wenn  der  Mittheiler  oder  Empfänger  der  Mittheilung  an  dieser  ein
berechtigtes  Interesse  hat.

c)  Ganz  allgemein  wird  eine  Verpflichtung  zum  Schadensersatze  begründet,
  wenn  Jemand  einem  Anderen  in  einer  gegen  die  guten
Sitten  verstoßenden  Weise  vorsätzlich  Schaden  zufügt  (8  826
BGB.).  Diese  Bestimmung  ist,  den  Nachweis  eines  Vorsatzes  vorausgesetzt,
  geeignet,  auch  Demjenigen,  dem  z.  B.  durch  den  Verrath  von  Geheimnissen,
  den  Abbruch  von  geschäftlichen  Beziehungen,  die  Vernichtung
einer  blos  thatsächlich  vorhandenen,  rechtlich  aber  nicht  geschützten  Erwerbsaussicht,
  durch  Lügen  und  Bosheiten,  welche  nicht  unter  §  823  BGB.
fallen,  Schaden  zugegangen  ist,  zum  Ersatze  desselben  zu  verhelfen.  In
diesen  Fällen  muß  sich  das  in  Vorsatz  bestehende  Verschulden  nicht  auf
den  Verstoß  gegen  die  guten  Sitten,  sondern  auf  die  Schadenszufügung
beziehen.  Die  Schadenszufügung  muß  vorsätzlich  gewollt  sein  und  braucht
der  Schadensstifter  sich  dessen,  daß  er  gegen  die  guten  Sitten  verstoße,
nicht  bewußt  zu  sein.  Die  Norm,  daß  Jeder,  der  in  einer  gegen  die
guten  Sitten  verstoßenden  Weise  einem  Anderen  vorsätzlich  Schaden  zufügt,
  dem  Beschädigten  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet  ist,  hat  den
Charakter  einer  Generalklausel.  Jede  vorsätzliche  illoyale  Handlung  oder