382  Der  Begriff  der  unerlaubten  Handlung  im  Sinne  des  BGB.

Unterlassung,  welche  einem  Anderen  zum  Schaden  gereicht,  verpflichtet
zum  Schadensersatze,  ohne  daß  auf  die  Erfüllung  weiterer  Thatbestandsmerkmale,
  wie  sie  andere  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatz  festsetzende
Normen  vorschreiben,  Rücksicht  genommen  wird.

Einen  Sonderfall  behandelt  §  825  BGB.  Wer  eine  Frauensperson
durch  Hinterlist,  durch  Drohung  oder  unter  Mißbrauch  eines  Abhängigkeitsverhältnisses
  zur  Gestattung  des  außerehelichen  Beischlafes  bestimmt,  begeht
eine  „unerlaubte  Handlung“  und  ist  der  Frauensperson  zum  Ersatze  des
daraus  entstehenden  Schadens  verpflichtet.

d)  Einen  weiteren  Sonderfall  bildet  die  Verletzung  der  Amtspflicht.
  Verletzt  ein  Beamter  vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  ihm  einem
Dritten  gegenüber  obliegende  Amtspflicht,  so  hat  er  dem  Dritten  den  daraus
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen  (§  839  BG.).

Als  begriffliche  Abnormitäten  sind  dabei  zu  erwähnen:

a)  daß  dann,  wenn  dem  Beamten  nur  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt,
derselbe  nur  in  Anspruch  genommen  werden  kann,  falls  und  insoweit
der  Beschädigte  nicht  auf  andere  Weise  Ersatz  zu  erlangen  vermag
—  subsidiäre  Haftung  —,

6)  daß  dann,  wenn  der  Verletzte  vorsätzlich  oder  fahrlässig  unterlassen
hat,  den  entstandenen  Schaden  durch  den  Gebrauch  eines  Rechtsmittels
  abzuwenden,  die  Verpflichtung  des  Beamten  zum  Schadensersatze
  abfällt,

7)  daß  der  Beamte,  wenn  er  bei  dem  Urtheile  in  einer  Rechtssache
seine  Amtspflicht  verletzt,  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  nur
dann  verantwortlich  ist,  wenn  die  Pflichtverletzung  mit  einer  im
Wege  des  gerichtlichen  Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen
Strafe  bedroht  ist.

Die  Verletzung  einer  Amtspflicht  kann  zugleich  eine  Verletzung  im
Sinne  des  §  823  Abs.  1  BGB  oder  einen  Verstoß  gegen  ein  den  Schutz
eines  Anderen  bezweckendes  Gesetz  bedeuten.  Die  Haftung  des  Beamten
tritt  aber  auch  da  ein,  wo  die  Voraussetzungen  des  §  823  BGB.  nicht
erfüllt  sind.  Andererseits  ist  auch  beim  Vorliegen  der  Voraussetzungen
des  §  823  BGB.  die  Haftung  des  Beamten  stets  nach  8  839  BG.
beschränkt.  Es  wiederholt  sich  also  hier  wie  bei  der  Konkurrenz  der
Haftung  auf  Grund  Rechtsgeschäfts  und  einer  sogenannten  „unerlaubten
  Handlung“  der  Fall  einer  Beschränkung  der  Haftung  durch
Sondervorschrift.