Rechtsprechung.  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  Munchen.  383

II.  Aechtsprechung.
A.  Bayr.  Oberstes  LTandesgericht  in  München.
Freliwillige  Rechtspflege.

Zuständigkeit  zur  Entscheidung  über  die  Abgabe  einer
Vormundschaft  an  ein  anderes  Gericht.  Nach  §  46  Abs.  2  des
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entscheidet,
wenn  sich  die  Amtsgerichte  über  die  Abgabe  und  Uebernahme  der  Vormundschaft
  nicht  einigen,  das  „gemeinschaftliche  obere  Gericht.“  Als  „gemeinschaftliches
  oberes  Gericht“  für  die  Amtsgerichte  N.  und  F.  ist,  da  diese
zu  den  Bezirken  der  Landgerichte  N.  und  A.  gehören  und  diese  beiden
Landgerichte  dem  Oberlandesgericht  N.  untergeordnct  sind,  dieser  Gerichtshof
  anzusehen.  Der  Begriff  des  „gemeinschaftlichen  oberen  Gerichts“  im
Sinne  der  §§  5  und  46  des  erwähnten  Gesetzes  ist  kein  anderer  als  der
des  „nächsten  gemeinsamen  Obergerichts,“  dem  im  Art.  10  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  die  Entscheidung  über  die  Zuständigkeit
  nach  Maßgabe  dieses  Landesgesetzes  zugewiesen  ist  (Denkschrift  zu  dem
Entwurfe  eines  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  bei  Mugdan,  die  gesammten  Materialien  zu  den  Reichsjustizgesetzen
Bd.  7  S.  34,  35).  Wenn  in  dem  8  199  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bestimmt  ist,  daß,  falls  in
einem  Bundesstaate  mehrere  Oberlandesgerichte  errichtet  sind,  die  Entscheidung
über  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde  einem  der  mehreren  Oberlandesgerichte
  oder  an  Stelle  eines  solchen  Oberlandesgerichts  dem  Obersten
Landesgerichte  zugewiesen  werden  kann,  und  daß  das  Gericht,  dem  diese
Entscheidung  zugewiesen  wird,  auch  im  Sinne  der  §§  5  und  46  des
Gesetzes  als  gemeinschaftliches  oberes  Gericht  für  alle  Gerichte  des  Bundesstaates
  gilt,  so  hat  diese  Vorschrift  nicht  die  Bedeutung,  daß  nunmehr
ausnahmslos  in  allen  Fällen  der  §§  5  und  46  ohne  Rücksicht  auf  die
gerichtsverfassungsmäßige  Ordnung  des  Instanzenzuges  der  Gerichte  die
Zuständigkeit  des  Obersten  Landesgerichts  begründet  sein  soll.  Der  Sinn
dieser  Vorschrift  ist  vielmehr,  daß  die  Zuständigkeit  dieses  Gerichts  eintreten
soll,  wenn  zwar  mehrere  Oberlandesgerichte  in  dem  Bundesstaate  bestehen,
aber  keinem  derselben  die  Entscheidung  im  Sinne  von  8  199  Abs.  1  zugewiesen
  ist,  so  daß,  wenn  auch  ein  Oberstes  Landesgericht  nicht  bestünde,
die  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  als  des  nächsten  gemeinschaftlich  oberen
Gerichtes  gegeben  sein  würde  (Mugdan,  Materialien  zu  §  5  S.  35  u.
zu  §  195  des  Entwurfs  S.  87,  88;  Schneider,  Ges.  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  Anm.  2  zu  §5  und  Anm.  9  zu  8  40).

Zur  Entscheidung  war  hienach  hier  das  Oberste  Landesgericht  nicht
zuständig.  Beschluß  vom  7.  März  1900;  Reg.-Nr.  IV  18/1900.