384  Rechtsprechung.

B.  LCandgericht  Würzburg.

H.  Zu  88  1483,  1487,  1445  BGB.;  Art.  200,  218  E.  z.
BGB.;  Art.  62,  104  des  Bayr.  Uebergangsgesetzes.  Zu  Urkunde
des  Notars  vom  15.  Mai  1900  hat  der  verwittwete  Baumeister  Fr.  H.,
der  zur  Zeit  des  1.  Januar  1900  in  kindervererbter  Ehe  und  sohin
in  allgemeiner  Gütergemeinschaft  des  fränkischen  Landrechts
mit  der  späterhin  im  April  1900  verstorbenen  K.  gelebt  hatte,  auf
seinem  Anmesen  in  K.  eine  Hypothek  errichtet  und  den  Eintrag  der
Hypothek  im  Hypothekenbuche  beantragt.  Das  Hypothekenamt  des  Amtsgerichts
  hat  mit  Beschluß  vom  16.  Mai  die  Urkunde  als  „Mangels  der
Einwilligung  der  Kinder  des  Fr.  H.  unvollziehbar“  zurückgegeben.  Gegen
diesen  Beschluß  wendet  sich  die  Beschwerde  des  Fr.  H.  Dieselbe  erweist
sich  als  sachlich  unbegründet.

Daß  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  (8  1483  Abs.  1  BGB.)  zu  einer  Verfügung  des
überlebenden  Ehegatten,  wie  sie  hier  in  der  Hypothekbestellung  vom
15.  Mai  1900  zu  Tage  tritt,  die  Einwilligung  der  sämmtlichen  antheilsberechtigten
  Abkömmlinge  erforderlich  ist,  wird  von  der  Beschwerde
  selbst  nicht  bekämpft,  ergiebt  sich  auch  ganz  zweifellos  aus  den
8  1487  Abs.  1,  §  1445  a.  a.  O.  Streitig  ist  vielmehr,  ob  die  güterund
  bezw.  erbrechtlichen  Verhältnisse  und  Beziehungen  des  Hypothekbestellers
  und  überlebenden  Ehegatten  sich  hier  überhaupt  nach  den  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  bemessen  lassen.  Die  Beschwerde
verneint  dies,  indem  sie  auf  den  Art.  200  Abs.  1  EG.  z.  BGB.  verweist.
  Nach  diesem  Artikel  bleiben  für  den  Güterstand  einer  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  des  BGB.  bestehenden  Ehe  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend
  und  gilt  dies  insbesondere  auch  von  den  Vorschriften  über  die
erbrechtlichen  Wirkungen  des  Güterstandes,  sofern  eben  das  betreffende
eheliche  Güterrecht  überhaupt  erbrechtliche  Wirkungen  hat  (vgl.  Wagner,
Einf.-Ges.  Note  II  2  B  zum  Art.  200).

Für  das  Fränkische  Landrecht  wird  nun  allerdings  ein  Alleinerbrecht
  des  überlebenden  Ehegatten  anerkannt  (vgl.  Roth,  Bayr.  Civilrecht
  I.  Thl.,  2.  Aufl.  §  81  mit  Note  16).  Trotzdem  kann  hier  nicht
von  einem  in  Folge  des  seitherigen  ehelichen  Güterstandes  wohl  erworbenen
  Rechte  des  überlebenden  Ehegatten  die  Rede  sein,  weil  —
entsprechend  der  durch  Art.  218  EG.  z.  BGB.  gewährten  Befugniß,  wonach
  die  nach  den  Vorschriften  des  IV.  Abschnitts  maßgebend  bleibenden
bisherigen  Landesgesetze  nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  durch  Landesgesetz
  geändert  werden  können  —,  Art.  62  Abs.  1  des  Bayr.  Uebergangsgesetzes
  vom  9.  Juni  1899  die  Bestimmung  getroffen  hat,  daß,  sofern  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  des  BGB.  für  eine  Ehe  der  gesetzliche  Güterstand