Landgericht  Würzburg.  385

der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  nach  einem  der  in  den  Landestheilen
r.  d.  Rh.  geltenden  Rechte  besteht,  an  die  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften
  die  Vorschriften  des  BGB.  über  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  zu  treten  haben.  Die  Begründung  zum  Entwurf  von
Uebergangsbestimmungen  für  das  eheliche  Güterrecht  (Verhandlungen  des
Justizgesetzgebungsausschusses  Beil.-Bd.  20  Abth.  I  der  Verh.  d.  K.  d.  A.
1899  S.  602  ff.)  besagt  in  dieser  Richtung  im  Besonderen:

„Alle  Bayerischen  Gütergemeinschaftsrechte  verbinden  mit  der  allgemeinen
Gütergemeinschaft  im  Falle  der  beerbten  Ehe  besondere,  über  die  allgemeinen
Grundsätze  namentlich  des  Erbrechts  hinansgehende  Nachwirkungen  zu  Gunsten
des  überlebenden  Ehegatten.  Insofern  stimmen  die  Bayerischen  Gütergemeinschaftsrechte
  mit  dem  BG.  (§  1483)  überein,  nach  welchem  fortgesetzte  Gütergemeinschaft
  eintritt.  Die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  des  BGB.  nähert  sich
dem  System  des  Alleinerbrechts,  ist  aber  auch  von  der  Gestaltung,  welche  die
fortgesetzte  Gütergemeinschaft  in  den  Bayerischen  Statuten  gefunden  hat,  weder
wirthschaftlich  noch  juristisch  wesentlich  verschieden.  Es  darf  deshalb  unbedenklich
vorgeschrieben  werden,  daß  in  den  Rechtsgebieten,  in  welchen  jetzt  Alleinerbrecht
des  überlebenden  Ehegatten  oder  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  gilt,  künftig
die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  des  BGB.  eintritt.  Zu  Folge
des  Art.  1  (jetzt  Art.  62)  braucht  dies  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen
  zu  werden“  (S.  611).

Für  die  zur  Zeit  des  1.  Januar  1900  noch  bestehende  Ehe  des
Beschwerdeführers  war  sohin  von  da  ab  die  Gütergemeinschaft  des  BG.
geltender  Güterstand  geworden.  Dies  ergiebt  sich  a  contrario  auch  aus
Art.  73  des  Uebergangsgesetzes:  „Ist  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
BGB.  die  Gütergemeinschaft  aufgehoben  oder  besteht  zu  dieser  Zeit
fortgesetzte  Gütergemeinschaft,  so  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften
maßgebend“,  und  aus  der  Begründung:

„Die  Ueberleitung  soll  sich  nach  dem  Entwurf  nur  auf  die  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  des  BGB.  noch  bestehenden  Gütergemeinschaften  beziehen.
Ist  die  Gütergemeinschaft  in  diesem  Zeitpunkt  schon  aufgehoben,  so  sollen  die
Rechtsfolgen  der  Aufhebung  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen  bestimmen,
mag  auch  die  Auseinandersetzung  zur  Zeit  des  Inkrasttretens  des  BGB.  noch
nicht  stattgefunden  haben.  Von  einer  Ueberleitung  der  aufgelösten  Gütergemeinschaften
  sieht  der  Entwurf  auch  insoweit  ab,  als  in  Gemäßheit  des  bisherigen  Rechts
fortgesetzte  Gütergemeinschaft  eingetreten  war.  Um  Zweifel  auszuschließen,  hebt
der  Entwurf  dies  im  Art.  12  (jetzt  Art.  73)  ausdrücklich  hervor“  (S.  613).

Es  ist  also  nicht  an  dem,  daß  im  vorwürfigen  Falle  auf  Grund  des
Art.  200  EG.  ein  Fall  der  Ausnahme  auch  von  dem  Satze  des  Art.  213
EG.  dahin  geschaffen  wäre,  daß  für  Verhältnisse  erbrechtlicher  Art,  weil
im  früheren  Güterstande  begründet,  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend
blieben,  obgleich  der  Erblasser  erst  nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.
verstorben  ist  (ogl.  Wagner,  Einf.-Ges.  Note  II  4  B  z.  Art.  213).

Die  Beschwerde  stützt  sich  auch  noch  auf  den  Art.  104  des  Uebergangsgesetzes,
  welcher  eine  Aufrechthaltung  der  bisherigen  Gesetze  über  die