386  Rechtsprechung.

Beerbung  des  zuerst  versterbenden  Gatten  ausdrücklich  anordne.  Etwas
Derartiges  besagt  aber  weder  das  Gesetz  noch  auch  die  Begründung  des
Entwurfs.  Letzteren  Orts  heißt  es  (S.  630):

„Wenn  auch  die  dem  überlebenden  Ehegatten  nach  den  bisherigen  Gesetzen

zustehenden  Rechte,  welche  durch  den  Entwurf  aufrecht  erhalten  werden,  z.  B.

das  in  Art.  6  (jetzt  Art.  67)  bezeichnete  Recht  der  Konsolidation,  das  in  Art.  8

(jetzt  Art.  69)  erwähnte  Recht  des  Beisitzes,  güterrechtlicher  Natur  sind,  so  haben

sie  noch  die  Bedentung  eines  Erbrechts  und,  soweit  sie  nicht  von  dem  anderen

Ehegatten  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden  können,  die  Natur  eines  Pflichttheilsrechts.

  Der  Art.  42  (jetzt  Art.  104)  erklärt  deshalb  auf  sie  die  für  das

Erbrecht  und  für  das  Pflichttheilsrecht  des  Überlebenden  Ehegatten  geltenden

Vorschriften  der  88  1933,  2335—2337  BGB.  für  anwendbar.“

Nur  dies  ist  der  Sinn  des  Art.  164,  welchem  ebensowenig  eine
generelle  Aufrechthaltung  aller  nach  den  bisherigen  Gesetzen  dem  überlebenden
  Ehegatten  zustehenden  Rechte  entnommen  werden  kann,  als  beispielsweise
  der  Einleitung  zur  Begründung  des  Entwurfs  (S.  603),  die
in  dem  Satze:  „Der  Entwurf  ist  ..  bestrebt,  jeden  dem  überlebenden
Ehegatten  möglicher  Weise  nachtheiligen  Eingriff  zu  vermeiden,  und  hält
zu  diesem  Behufe  die  mit  den  bisherigen  Güterständen  verbundenen
  besonderen  Nachwirkungen  aufrecht,  wenn  sie  nicht  dem
überlebenden  Ehegatten  unter  allen  Umständen  minder  günstig  sind,  als
das  Erbrecht  des  BSB.—7,  nur  die  Rechtfertigung  der  in  einzelnen
  Artikeln  des  Entwurfs  enthaltenen  Bestimmungen  enthält,  welche
sich  als  Ausnahmen  des  allgemeinen  Satzes  darstellen,  daß  in  Ansehung
der  bestehenden  Ehen  für  die  Zukunft  die  neuen  Vorschriften  zu  gelten  haben.

Die  Beschwerde  ist  hienach  zurückzuweisen  .  .  Beschluß  vom
25.  Mai  1900,  auf  weitere  Beschwerde  bestätigt  durch  Beschluß  des
Obersten  Landesgerichts  vom  9.  Juli  1900.

H.  Zu  §§  1487,  1445.  BGB.;  Art.  200,  218  EG.  z.  BGB.;
Art.  62,  73  Bayr.  Ueb.G.  z.  BGB.  Inhaltlich  Notariatsurkunde  vom
26.  Juli  1900  hat  der  Johann  H.,  seit  fünf  Jahren  kindervererbter
Wittwer,  sein  Anwesen  an  seinen  Sohn  Sebastian  H.  und  dessen  Eheverlobte
  Margarethe  S.  zu  gemeinschaftlichem  Eigenthum  übergeben.  Das
Hypothekenamt  des  Amtsgerichts  D.,  welchem  die  Urkunde  zum  Vollzuge
vorgelegt  wurde,  erklärt  dieselbe  in  seinem  Beschlusse  vom  30.  Juli  für
unvollziehbar,  weil  Uebergeber  auf  Ableben  seiner  Ehefrau  die  Gütergemeinschaft
  fortgesetzt  habe  und  derselbe  deshalb  zur  Verfügung  über  die
zum  Gesammtgut  gehörigen  Grundstücke  gemäß  §  1487  Abs.  1  und  §  1445
BGB.  der  Einwilligung  der  an  Stelle  des  verlebten  Gatten  tretenden
Abkömmlinge  bedürfe,  Art.  73  Bayr.  Ueb.  G.  sich  wohl  nur  auf  die  erbrechtlichen
  Wirkungen  und  dgl.  beziehe,  auch  eine  JME.  vom  15.  Juli
1900  in  ihrem  Abs.  2  darauf  hinweise,  daß  die  Grundsätze  des  Abs.  1