Landgericht  Würzburg.  387

auch  für  die  nach  Art.  62  und  94  Ueb.G.  übergeleiteten  Güterstände  zu
gelten  haben.  Gegen  diesen  ablehnenden  Beschluß  richtet  sich  die  durch
den  bevollmächtigten  Notar  eingereichte  Beschwerde  des  Uebergebers
Johann  H.,  die  auf  Grund  des  Art.  73  Ueb.G.  beantragt,  den  bezeichneten
Beschluß  aufzuheben  und  das  Hypothekenamt  zum  Vollzuge  der  Urkunde
zu  veranlassen.  Die  Beschwerde  wurde  für  sachlich  begründet  befunden.
Die  Gründe  des  landgerichtlichen  Beschlusses  besagen:

Einschlagend  ist  hier  zunächst  Art.  200  EG.  z.  BGB.,  wonach  für
den  Güterstand  einer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  BGB.  bestehenden
Ehe  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend  bleiben,  was  insbesondere  auch
von  den  Vorschriften  über  die  erbrechtlichen  Wirkungen  des  Güterstandes
gilt.  Es  umfassen  hienach  die  Vorschriften  über  den  Güterstand,  die  für
die  älteren  Ehen  aufrecht  erhalten  werden,  einmal  das  Rechtsverhältniß
während  der  Ehe,  weiter  aber  auch  das  Rechtsverhältuiß  bei  Aufhebung
des  Güterstandes  oder  bei  Auflösung  der  Ehe  (Habicht,  die  Einwirkung
des  BGB.  auf  zuvor  entstandene  Rechtsverhältnisse,  2.  Aufl.,  S.  513
Nr.  II).  Was  aber  solchermaßen  für  die  älteren,  z.  Zt.  des  1.  Jannar
1900  noch  bestehenden  Ehen  Geltung  hat,  muß  umsomehr  zur  Anwendung
gelangen,  wenn  es  sich,  wie  hier,  um  die  Beurtheilung  der  Rechtsverhältnisse
aus  einer  älteren,  noch  vor  dem  1.  Januar  1900  aufgelösten  Ehe  handelt.
Nach  Art.  218  EG.  z.  BGB.  konnten  nun  allerdings  die  bisherigen
Landesgesetze,  soweit  sie  in  Folge  der  Vorschriften  des  dortigen  IV.  Abschnitts
  maßgebend  bleiben,  nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  durch
Landesgesetz  auch  geändert  werden,  und  es  hat  von  dieser  Befugniß
der  Art.  62  Ueb.G.  insofern  Gebrauch  gemacht,  als  hienach  für  den  Fall,
daß  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  BGB.  für  eine  Ehe  der  gesetzliche
Güterstand  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  nach  einem  den  in  den
Landestheilen  r.  d.  Rh.  geltenden  Rechte  gilt,  an  die  Stelle  der  bisherigen
Vorschriften  die  Vorschriften  des  BGB.  über  die  allgemeine
Gütergemeinschaft  treten.  Diese  Ueberleitung  bezieht  sich  aber  nur
auf  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  BGB.  noch  bestehenden  Gütergemeinschaften,
  und  um  Zweifel  auszuschließen,  besagt  Art.  73  a.  a.  O.
ausdrücklich,  daß  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend  bleiben,  wenn
in  dem  angegebenen  Zeitpunkte  die  Gütergemeinschaft  aufgehoben  ist  oder
zu  dieser  Zeit  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  besteht  (Henle  und
Schneider,  die  Bayr.  Ausführungsgesetze  z.  BGB.  Note  1  zum  Art.  73
a.  a.  O.).  Die  von  dem  Hypothekenamte  beliebte  Auslegung  des  Art.  73,
die  sich  wohl  nur  auf  die  erbrechtlichen  Wirkungen  u.  dgl.  beziehen  soll,
ist  eine  willkürliche  und  ebenso  unstichhaltig,  wie  die  Berufung  auf  die
(antographierte)  höchste  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  der  Justiz
vom  15.  Juli  1900,  Nr.  25633,  betr.  das  Nachlaßwesen.  Hienach  hat