65.  Jahrgang.  23.  20.  Oktober  1900.

Dr.  J.  A.  Seuffert-Blätter
  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inbalt:  l.  Oypothekglänbiger  und  Driktbesitzer.  II.  Rechtsprechung:  Reichsgericht  in  Cioilsachen;
Reichsgericht  in  Strafsachen;  Bayr.  Oberster  Landesgericht  in  München.  III.  Bermischte
Mittheilungen.  JV.  Lileratur.

I.  Hypothekgläubiger  und  Drittbesitzer.
(Pfälzisches  Recht.)
Von  Oberlandesgerichtsrath  K.  L.  Männer  in  Zweibrücken.

Wie  §  800  CPO.  bestimmt,  kann  sich  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks
  in  einer  nach  §  794  Nr.  5  ausgenommenen  Urkunde  in  Ansehung
einer  Hypothek  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  in  der  Weise  unterwerfen,
  daß  die  Zwangsvollstreckung  aus  der  Urkunde  gegen  den  jeweiligen
Eigenthümer  des  Grundstücks  zulässig  sein  soll.  Die  Unterwerfung  bedarf  in
diesem  Falle  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.  Das  Grundbuchrecht  ist
in  der  Pfalz  noch  nicht  eingeführt,  aber  in  über  100  Gemeinden  ist  das
Anlegungsverfahren  in  Gang,  zum  Theil  sind  die  Arbeiten  soweit  gediehen,
daß  in  kurzer  Zeit  für  mehrere  Gemeinden  das  Grundbuch  für  angelegt
  erklärt  sein  kann.  Wenn  demnach  die  Bestimmung  des  9  800  CPO.
heute  noch  nicht  wirksam  ist,  so  kann  sie  doch  in  kurzer  Zeit  Wirkung
äußern,  hat  auch  jetzt  schon  im  Rechtsverkehr  zu  nicht  uninteressanten
Fragen  Veranlassung  gegeben,  zu  denen  insbesondere  Notare  und  Rechtsanwälte
  Stellung  zu  nehmen  haben.  Es  handelt  sich  vornehmlich  um
folgende  Punkte:  Kann  bei  Begründung  einer  Hypothek  der
Gläubiger  schon  vor  Anlegung  des  Grundbuchs  von  dem
Hypothekschuldner  eine  Unterwerfungserklärung,  wie  sie  §  800
CPP.  vorsieht,  sich  geben  lassen  behufs  späterer  Eintragung
in  das  Grundbuch?  Ist  es  zulässig,  daß  eine  solche  Erklärung
in  einem  Nachtrage  zu  einer  vor  dem  1.  Januar  1900  errichteten
Pfandverschreibung  aufsgenommen  wird?  Bedarf  es  überhaupt
für  die  Hypothekurkunden  des  bisherigen  Rechts  einer  besonderen
  Unterwerfungsklausel  für  den  Sondernachfolger,  da  doch

LXV.