390  Hypothekgläubiger  und  Drittbesitzer.

bisher  die  Zwangsversteigerung  gegen  den  Drittbesitzer  auf
Grund  eines  gegen  den  persönlichen  Schuldner  lautenden  Vollstreckungstitels
  vor  sich  gieng?  Bei  der  Wichtigkeit  der  Sache  wird
eine  kurze  Erörterung  Manchem  willkommen  sein.

Um  auf  die  gestellten  Fragen  die  Antwort  zu  finden,  ist  es  erforderlich,
  auf  die  Vorschriften  des  Code  civil.  die  im  Laufe  der  Zeit  in  mehrfacher
  Richtung  Abänderungen  erfahren  haben,  zurückzugehen.

Nach  den  Bestimmungen  des  Code  civi!  (Art.  2114)  ist  die
Hypothek')  ein  dingliches  Recht,  kraft  dessen  ein  Grundstück““)  für  die
Erfüllung  einer  Forderung  haftet  (ugl.  Zachariä-Crome  Bd.  2  §  253
Anm.  2  und  2a).  Das  Hypothekrecht  ist  ein  Recht  an  einem  Grundstück,
das  Grundstück  haftet  kraft  dieses  Rechts  für  eine  persönliche  Forderung,
von  dem  Bestande  der  Forderung  ist  die  Hypothek  abhängig  (vgl.  Art.  2180
Ziff.  1  C.  c.).  Um  sich  Zahlung  zu  verschaffen,  hat  der  Hypothekgläubiger
das  belastete  Grundstück  zur  Versteigerung  zu  bringen;  dieses  Recht  kann
er  geltend  machen,  gleichviel  in  wessen  Händen  das  Unterpfand  sich  befindet
(droit  de  suile  Art.  2114  Abs.  3  C.  c.).

Ist  der  persönliche  Schuldner  Eigenthümer  der  Pfandliegenschaft,  so
geht  im  französischen  Recht  die  Zwangsvollstreckung  nach  den  allgemeinen
Vorschriften  vor  sich  (Art.  2204  ff.  C.  c.,  Art.  673  ff.  C.  de  proc.).  Der
Gläubiger  bedarf  eines  exekutorischen  Titels  gegen  seinen  Schuldner
(Art.  2213  C.  c.),  dem  Veräußerungsverfahren  muß  ein  Zahlungsgebot
(commandement  de  payer)  vorausgehen,  das  dem  Schuldner  zuzustellen
ist  (Art.  2217  C  c.,  673  C.  de  proc.;  Zachariä-Crome  B.  4  8  781).

Dagegen  ist  der  Fall,  daß  ein  Drittbesitzer  die  Pfandliegenschaft  hat,
besonders  vorgesehen.  Unter  dem  Worte  Drittbesitzer  ist  jede  Person  zu
verstehen,  welche  das  mit  der  Hypothek  belastete  Grundstück  ganz  oder  zum
Theil  zu  eigen  hat,  ohne  daß  sie  persönlich  dem  Gläubiger  zur  Zahlung
verpflichtet  wäre  (ovgl.  Fuzier-Hermann  Art.  2166  Anm.  30).  Drittbesitzer
  ist  also  z.  B.  der  Käufer  der  belasteten  Liegenschaft,  der  keine
Zahlungsverbindlichkeit  gegenüber  dem  Hypothekgläubiger  übernommen  hat,
Drittbesitzer  ist  aber  auch  der  sog.  Realbürge,  d.  h.  der  Grundeigenthümer,
der  für  die  Schuld  eines  Dritten  seine  Liegenschaft  zu  Unterpfand  gestellt  hat.

Im  Cocke  civil  handelt  das  6.  Kap.  des  18.  Tit.  des  3.  Buches
„von  der  Wirkung  der  Privilegien  und  Hypotheken  wider  dritte  Besitzer“.
Nach  dieser  Ueberschrift  möchte  man  erwarten,  daß  in  diesem  Kapitel
(Art.  2165—2179)  nur  Vorschriften  materiellrechtlicher  Natur  zu  finden

*)  unter  Hypothek  wird  hier  auch  die  bevorzugte  Hypothek,  das  Privileg,  ververstanden
  (ogl.  Aubry  und  Ran  Bd.  3  §  283  S.  404).

**)  Daß  nach  Art.  2118  Code  civil  der  Nießbrauch  an  Immobilien  Gegenstand
einer  Hypothek  sein  faun,  darf  hier  außer  Betracht  gelassen  werden.